Türkischer Staatsangehöriger mit intensivem Bezug zur Heimat und Ehekrise bleibt in Untersuchungshaft: Fluchtgefahr bei drohender längerer Freiheitsstrafe und Widerruf der Niederlassungsbewilligung bejaht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Datum
- 05.05.2017
- Geschäftsnummer
- 1B 149/2017
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31 BV Art. 5 EMRK Art. 5 StPO Art. 221 StPO Art. 222 StPO Art. 237 StPO Art. 238 StPO Art. 240 StPO
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger, der sich geständig gezeigt hatte, am 1. September 2016 mit einem Messer auf eine Person eingestochen und diese verletzt zu haben, sowie zuvor gedroht hatte, sie umzubringen, war seit dem 1. September 2016 in Untersuchungshaft. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte die Verlängerung der Haft bis zum 22. Mai 2017 bestätigt, wobei es auf einen dringenden Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung und auf eine ausgeprägte Fluchtgefahr abstellte. Gegen diesen Entscheid erhob der Inhaftierte Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventuell gegen Kaution. Streitig waren insbesondere die Bejahung des dringenden Tatverdachts, das Vorliegen der Fluchtgefahr, die Möglichkeit einer Haftentlassung gegen Kaution sowie die Einhaltung des Beschleunigungsgebots.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Fortdauer der Untersuchungshaft. Es stellte fest, dass der dringende Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung aufgrund der Geständnisse des Beschwerdeführers, seines vorsätzlichen Mitführens und Einsatzes eines Messers sowie der vorhergehenden Todesdrohung und des eifersüchtigen Motivs gerechtfertigt sei; ein Tötungsvorsatz könne anhand des Verletzungsmusters nicht ausgeschlossen werden. Die Fluchtgefahr wurde unter Berücksichtigung der türkischen Staatsangehörigkeit, der intensiven familiären Bindungen zur Türkei und der jährlichen Reisen dorthin, der drohenden längeren Freiheitsstrafe sowie der möglichen Folgen für das Aufenthaltsrecht – insbesondere des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bei einer Verurteilung über ein Jahr – als ausgeprägt bejaht. Auch die instabile familiäre Lage mit fortbestehendem Kontakt der Ehefrau zu der angegriffenen Person und die fehlende gesicherte berufliche Perspektive sowie die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sprächen für die Fluchtgefahr. Eine Kaution von Fr. 10'000.-- durch Verwandte sei angesichts dieser Umstände nicht geeignet, die Fluchtgefahr wirksam zu bannen, weil bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution grundsätzlich als untaugliche Ersatzmassnahme gilt. Schliesslich sei die Verfahrensdauer von rund acht Monaten nicht übermässig lang, da der schwere Tatvorwurf sorgfältiger Abklärung bedürfe und die Untersuchung unmittelbar vor dem Abschluss stehe. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts erfolgte nach Art. 221 StPO und Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, die Fluchtgefahr nach denselben Normen sowie nach Art. 237 Abs. 1 StPO, Art. 238 StPO und Art. 240 Abs. 2 StPO, das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gemäss Art. 64 BGG gutgeheissen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Bedeutung des Auslandsbezugs und der Aufenthaltsrechtfolgen für die Beurteilung der Fluchtgefahr im Strafrecht klar herausstellt und die Grenzen der Ersatzmassnahme Kaution bei schwerwiegender Fluchtgefahr präzisiert.
Regeste
Haftentlassungsgesuch | Strafprozess
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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