Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug beantragt Entlassung wegen Überhaft: Haftdauer von 22,5 Monaten bei Gesamtstrafe von 32 Monaten noch verhältnismässig (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 212 Abs. 3 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 IV 179 · ATF 145 IV 179 · DTF 145 IV 179
- Datum
- 11.04.2019
- Geschäftsnummer
- 1B_116/2019
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 78 BGG Art. 81 BGG Art. 31 BV Art. 5 EMRK Art. 66a StGB Art. 86 StGB Art. 5 StPO Art. 212 StPO Art. 221 StPO Art. 237 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer, der im vorzeitigen Strafvollzug war, stellte ein Gesuch um Entlassung mit der Begründung, die Dauer seiner Haft sei unverhältnismässig und stelle Überhaft dar. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies das Gesuch ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin eine Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Streitig war insbesondere, ob die bereits verbüsste Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücke und ob die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB bei der Haftprüfung zu berücksichtigen sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 22,5 Monate in Haft oder im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hatte und insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten rechnen musste, da die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hatte und die Strafe daher nicht erhöht werden konnte. Angesichts des verbleibenden Strafrests von 8 Monaten drohte zum damaligen Zeitpunkt noch keine Überhaft. Der Grundsatz, dass bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, wurde im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise durchbrochen, weil die Akten keinen Anlass dafür boten. Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer wurde unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK sowie der strafprozessualen Vorgaben in Art. 212 Abs. 3 StPO, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 237 StPO und Art. 5 Abs. 2 StPO geprüft. Das Bundesgericht verwies darauf, dass das Berufungsgericht dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen besonderes Augenmerk schenken müsse. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gemäss Art. 64 BGG gutgeheissen; die Entschädigung für den Rechtsbeistand wurde auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, wobei berücksichtigt wurde, dass die Beschwerde sich über weite Strecken in einer unnötigen Wiedergabe des angefochtenen Entscheids erschöpfte. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass das Erreichen der Dreiviertel-Grenze der zu erwartenden Strafe nicht automatisch Überhaft begründet, sondern stets die Umstände des Einzelfalls massgeblich sind.
Regeste
Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 212 Abs. 3 StPO; Verhältnismässigkeit der Haftdauer. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt von den Strafbehörden, bei der Prüfung der Haftdauer umso vorsichtiger zu sein, je mehr sich diese der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert. Entscheidend ist jedoch nicht allein das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe (E. 3). Regeste Art. 31 al. 3 Cst., art. 5 par. 3 CEDH, art. 212 al. 3 CPP; proportionnalité de la durée de la détention. Le principe de proportionnalité impose aux autorités pénales, lors du contrôle de la durée de la détention avant jugement, d'être d'autant plus prudentes lorsque la durée de cette mesure s'approche de celle de la peine privative de liberté encourue. Le rapport entre la durée de la détention déjà subie et celle encourue n'est en tout cas pas seul déterminant (consid. 3). Regesto Art. 31 cpv. 3 Cost., art. 5 n. 3 CEDU, art. 212 cpv. 3 CPP; proporzionalità della durata della carcerazione. Il principio di proporzionalità esige che nell'ambito dell'esame della durata della carcerazione le autorità penali siano tanto più prudenti quanto più questa si avvicini a quella della pena detentiva presumibile. Decisivo non è tuttavia unicamente il rapporto della durata della pena già scontata con quella della pena detentiva presumibile (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerde gegen Sicherheitshaft wegen Drogenhandels mit 11,5 kg Kokain: Entlassung abgelehnt, da keine besonders schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots und keine Überhaft droht (Art. 230 Abs. 1 StPO)
- Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verlangt Haftentlassung wegen 18-monatiger Verfahrensruhe: Bundesgericht ordnet Anklageerhebung binnen Frist an und droht bei Nichterfüllung mit sofortiger Entlassung (Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO)
- Unternehmer täuscht Bund bei Hochseeschiffsbürgschaften durch fiktive Kapitalerhöhungen und Rückstellungsunterlassung: Teilweiser Freispruch vom Leistungsbetrug, aber Bestätigung der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
- Beschwerde gegen Haftverlängerung bei Mordverdacht aus dem Jahr 2000: Verjährung nicht eingetreten, da Verfolgungshandlung vom 14. Juli 2004 Unterbrechung bewirkte (Art. 72 Ziff. 2 StGB)
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen bandenmässiger Raubüberfälle: Gehörsverletzung bei Risikoeinschätzung durch FFA-Bericht wird nachträglich geheilt, Haft bleibt rechtmässig (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Verurteilter beantragt bedingte Entlassung auf Grundlage der Gesamtstrafe aus zwei zeitlich getrennten Verurteilungen: Voraussetzung des gemeinsamen Vollzugs fehlt, da erste Strafe bereits verbüsst war (Art. 86 Abs. 1 StGB)
- Beschuldigter wegen mutmasslicher Tötung in Untersuchungshaft: Qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht, Haftentlassungsgesuch abgewiesen (Art. 221 Abs. 1bis StPO)
- Beschwerdeführer in Sicherheitshaft beantragt Haftentlassung: Fluchtgefahr durch drohende Landesverweisung und familiäre Verbindungen nach Italien bleibt bestehen, Haftdauer verhältnismässig (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)