Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr: Psychiater sieht Risiko nur bei Kontaktaufnahme; mildere Massnahmen genügen (Art. 221 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 IV 19 · ATF 140 IV 19 · DTF 140 IV 19
- Datum
- 27.01.2014
- Geschäftsnummer
- 1B_456/2013
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 10 BV Art. 31 BV Art. 36 BV Art. 221 StPO Art. 237 StPO
Zusammenfassung
Ein Mann befindet sich in Untersuchungshaft, weil er seine Lebenspartnerin massiv bedroht haben soll. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Körperverletzung, Drohung, Nötigung und weitere Delikte vor. Das kantonale Obergericht verlängerte die Haft bis Februar 2014, da es eine hohe Gefahr sah, dass der Beschuldigte seine Todesdrohungen wahr machen könnte. Der Beschuldigte focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und verlangte seine sofortige Freilassung unter Auflagen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurück. Es hebt den Entscheid des Obergerichts auf, welches die Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) bestätigt hatte.
Entscheidend war die Bewertung des psychiatrischen Gutachtens vom 30. Oktober 2013. Die Gutachterin stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar Tötungsgedanken äusserte, diese aber als eruptive Affektentladungen in Krisensituationen zu werten seien und kein konkreter Ausführungsplan bestehe. Sie ordnete ihn der Gruppe mit geringer Risikowahrscheinlichkeit für zukünftige Gewalt zu, sofern eine räumliche Distanz und ein Kontaktverbot eingehalten würden. Das Bundesgericht schloss daraus, dass die Voraussetzungen für eine Haft wegen Ausführungsgefahr nicht mehr erfüllt seien, wenn mildere Ersatzmassnahmen denselben Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
Das Gericht befand, dass ein Rayon- und Kontaktverbot (Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO) ausreiche, um die Sicherheit der Geschädigten zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe ein früheres Verbot zwischen August 2013 eingehalten und distanziere sich emotional von der Partnerin. Eine Fortführung der Haft wäre unverhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Das Zwangsmassnahmengericht wurde angewiesen, den Beschwerdeführer nach Anordnung dieser Ersatzmassnahmen unverzüglich freizulassen. Zur Überwachung könnten technische Geräte eingesetzt werden (Art. 237 Abs. 3 StPO), und bei Verstössen droht der Widerruf der Massnahmen (Art. 237 Abs. 5 StPO).
Regeste
Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) zur Verminderung von Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). Ein Rayon- und Kontaktverbot (Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO) kann die bestehende Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) vermindern. Anwendung auf den zu beurteilenden Fall auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens, nötigenfalls durch Anordnung weiterer geeigneter Ersatzmassnahmen und den Einsatz von Electronic Monitoring (Art. 237 Abs. 3 StPO; E. 2.6). Regeste Mesures de substitution (art. 237 CPP) afin de réduire le risque de commission (art. 221 al. 2 CPP). L'interdiction de se rendre dans un rayon donné et de prendre contact avec certaines personnes (art. 237 al. 2 let. c et g CPP) peut pallier le danger de commission existant (art. 221 al. 2 CPP). Application au cas d'espèce, sur la base d'une expertise psychiatrique, moyennant cas échéant le prononcé d'autres mesures de substitution appropriées et la mise en place d'une surveillance électronique (art. 237 al. 3 CPP; consid. 2.6). Regesto Misure sostitutive (art. 237 CPP) volte a ridurre il rischio di commissione di un reato (art. 221 cpv. 2 CPP). Il divieto di accedere a una determinata area e di avere contatti con determinate persone (art. 237 cpv. 2 lett. c e g CPP) può contrastare l'esistente rischio di commissione di un reato (art. 221 cpv. 2 CPP). Applicazione alla fattispecie in esame sulla base di una perizia psichiatrica, se del caso integrabile con altre misure sostitutive idonee e con l'impiego della sorveglianza elettronica (art. 237 cpv. 3 CPP; consid. 2.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerde gegen Sicherheitshaft wegen Drogenhandels mit 11,5 kg Kokain: Entlassung abgelehnt, da keine besonders schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots und keine Überhaft droht (Art. 230 Abs. 1 StPO)
- Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verlangt Haftentlassung wegen 18-monatiger Verfahrensruhe: Bundesgericht ordnet Anklageerhebung binnen Frist an und droht bei Nichterfüllung mit sofortiger Entlassung (Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO)
- Beschuldigter beantragt Haftentlassung wegen Verjährung des Mords von 2000: Unterbrechung durch Editionsverfügung ausreichend, dringender Tatverdacht besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr bei Raubdelikten mit Handklappsäge: Haftbefehl bleibt bestehen, da Anlasstat auch konkret schwer ist (Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO)
- Person nach Polizeigewahrsam am 1. Mai 2023 reicht zehn Tage später Feststellungsbegehren ein: Kein Anspruch auf unmittelbare gerichtliche Überprüfung nach Entlassung, Zuständigkeit der Kantonspolizei gemäss § 38a OG/BS ist verfassungskonform (Art. 31 Abs. 4 BV)
- Beschuldigte wegen Kokainhandels in Sicherheitshaft: Qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 bis StPO nicht gegeben, weil Betäubungsmitteldelikte keine hochrangigen Individualrechtsgüter verletzen
- Beschuldigter mit einer rechtskräftigen Vorstrafe und Geständnis im laufenden Verfahren: Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht gegeben, Haftentscheid zurückgewiesen (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Beschwerde gegen Haftverlängerung bei Mordverdacht aus dem Jahr 2000: Verjährung nicht eingetreten, da Verfolgungshandlung vom 14. Juli 2004 Unterbrechung bewirkte (Art. 72 Ziff. 2 StGB)