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Justizze. Art. 101 StPO

Bundesgericht

Privatklägerin erhält Akteneinsicht und Zustellung: Verletzung des rechtlichen Gehörs im Haftprüfungsverfahren teilweise gutgeheissen (Art. 101 Abs. 1 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 IV 78 · ATF 138 IV 78 · DTF 138 IV 78
Datum
03.02.2012
Geschäftsnummer
1B_603/2011
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 3 StPO Art. 101 StPO Art. 104 StPO Art. 107 StPO Art. 108 StPO Art. 115 StPO Art. 118 StPO Art. 214 StPO Art. 237 StPO

Zusammenfassung

Eine geistig behinderte Privatklägerin in einem Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern wendet sich gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz. Dieses hatte im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens entschieden, dass gerichtliche Akten nicht ohne Zustimmung des zuständigen Gerichts an Parteien oder Dritte herausgegeben werden dürfen, und die Zustellung des Beschlusses an die Beschwerdeführerin verweigert. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht sowie eine Rechtsverweigerung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt den Beschluss des Kantonsgerichts insoweit auf, als der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Akten des Strafverfahrens verweigert und ihr der Beschluss nicht zugestellt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin als Geschädigte und Privatklägerin Parteistellung im Strafverfahren hat und grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör besitzt. Spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person haben die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO Anspruch auf Akteneinsicht. Das Haftprüfungsverfahren ist ein Teilverfahren innerhalb des Strafverfahrens, dessen Akten zu den Strafakten gehören. Daher besteht auch hier ein Akteneinsichtsrecht. Gründe für Einschränkungen des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 108 StPO sind nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Zustellung des kantonsgerichtlichen Beschlusses an die Beschwerdeführerin ist mit dem Anspruch auf Akteneinsicht nicht vereinbar.

Zudem weist das Gericht darauf hin, dass das Opfer gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO über die Anordnung und Aufhebung der Untersuchungshaft orientiert wird und dies sinngemäss auch für Ersatzmassnahmen gilt (Art. 237 Abs. 4 StPO). Das Kantonsgericht hätte den Beschluss daher von Amtes wegen mitteilen müssen.

Den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses weist das Gericht ab, da die Voraussetzungen der Nichtigkeit offensichtlich nicht erfüllt sind. Bezüglich der Legitimation stützt sich das Gericht auf die sogenannte "Star-Praxis", wonach bei der Rüge von Verfahrensrechtsverletzungen kein aktuelles materiellrechtliches Interesse erforderlich ist.

Gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG entscheidet das Bundesgericht reformatorisch und ordnet die Zustellung des kantonsgerichtlichen Beschlusses an die Beschwerdeführerin an. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Schwyz schuldet der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--.

Regeste

Art. 81 Abs. 1 BGG; Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 f., 104 Abs. 1 lit. b, Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 118 ff., 214 Abs. 4 und Art. 220 ff. StPO; Beschwerdeberechtigung der Privatklägerin, Akteneinsichtsrecht im Haftprüfungsverfahren. Die Privatklägerin ist befugt zu rügen, es sei ihr die Einsicht in die Akten des Haftprüfungsverfahrens verweigert worden (E. 1). Als Partei des Strafverfahrens hat die Geschädigte und Privatklägerin das Recht auf Einsicht in die Akten des Teil des Strafverfahrens bildenden Haftprüfungsverfahrens. Das Opfer wird grundsätzlich über die Aufhebung von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft informiert (E. 3). Regeste Art. 81 al. 1 LTF; art. 3 al. 2 let. c, art. 101 s., 104 al. 1 let. b, art. 107 al. 1 let. a, art. 118 ss, 214 al. 4 et art. 220 ss CPP; qualité pour recourir de la partie plaignante, droit de consulter le dossier dans la procédure de contrôle de la détention. La partie plaignante est habilitée à se plaindre du fait que la consultation des actes de la procédure de contrôle de la détention lui a été refusée (consid. 1). En qualité de partie à la procédure pénale, la lésée et partie plaignante a le droit de consulter les actes de la procédure de contrôle de la détention qui fait partie de la procédure pénale. La victime est en principe informée de la levée des mesures de substitution à la détention provisoire (consid. 3). Regesto Art. 81 cpv. 1 LTF; art. 3 cpv. 2 lett. c, art. 101 seg., 104 cpv. 1 lett. b, art. 107 cpv. 1 lett. a, art. 118 segg., 214 cpv. 4 e art. 220 segg. CPP; diritto di ricorso dell'accusatore privato, diritto di esaminare gli atti nella procedura di controllo della carcerazione. L'accusatore privato è abilitato a censurare che gli sarebbe stato rifiutato a torto di esaminare gli atti della procedura di controllo della carcerazione (consid. 1). Quale parte nel procedimento penale, il danneggiato e accusatore privato ha il diritto di esaminare gli atti della procedura di controllo della carcerazione, che rientra nel procedimento penale. La vittima viene di principio informata della revoca delle misure sostitutive della carcerazione preventiva (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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