Täter beginnt ambulante Behandlung als Ersatzmassnahme vor rechtskräftiger Anordnung: Fünfjahresfrist nach Art. 63 Abs. 4 StGB beginnt erst mit rechtskräftigem Entscheid (Art. 63 Abs. 4 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 IV 209 · ATF 147 IV 209 · DTF 147 IV 209
- Datum
- 10.03.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 IV 209
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer war wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt worden und hatte bereits am 25. März 2015 – also vor der rechtskräftigen gerichtlichen Anordnung – eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als Ersatzmassnahme begonnen. Das Bezirksgericht Lenzburg ordnete am 30. März 2017 rechtskräftig eine ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB an. Die Vollzugsbehörde setzte die fünfjährige Regeldauer ab dem 10. Mai 2019 fest, das Departement Volkswirtschaft und Inneres korrigierte dies auf den 30. März 2017, und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Berechnung. Der Beschwerdeführer beantragte, die Frist solle stattdessen ab dem 25. März 2015 laufen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Fünfjahresfrist für die ambulante Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB grundsätzlich mit dem Datum des rechtskräftigen Anordnungsentscheids zu laufen beginnt – hier also mit dem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. März 2017 – und nicht mit dem früheren Beginn der Therapie als Ersatzmassnahme am 25. März 2015. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person bereits vor der rechtskräftigen Anordnung „vorzeitig“ eine ambulante Behandlung begonnen hat – sei es in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug. Der Grund liegt darin, dass ambulante Behandlungen nach Art. 63 StGB wie stationäre Behandlungen nach Art. 59 StGB nicht absolut zeitlich begrenzt sind, sondern ihre Dauer vom Behandlungsbedürfnis und den Erfolgsaussichten abhängt; die Frist nach Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB regelt daher nicht die absolute Höchstdauer, sondern den Zeitraum, innerhalb dessen ein neuer Gerichtsentscheid über die Weiterführung zu ergehen hat. Damit ist die Rechtsprechung zu Art. 59 Abs. 4 StGB – insbesondere aus BGE 145 IV 65 – auf Art. 63 Abs. 4 StGB analog anzuwenden. Zudem gewährleistet die Orientierung am rechtskräftigen Entscheid Rechtssicherheit und Praktikabilität, da eine vorzeitige Therapie inhaltlich, zeitlich und personell von der später gerichtlich angeordneten Behandlung abweichen kann. Die ambulante Behandlung als Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO ist zwar vergleichbar mit einem vorzeitigen Massnahmenvollzug nach Art. 236 StPO, doch fehlt es hier an einer behördlichen Anordnung oder Bewilligung während der Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs, sodass kein Fall eines vorzeitigen Vollzugs im strafprozessualen Sinne vorliegt. Die Fünfjahresfrist beginnt daher nicht mit dem 25. März 2015, sondern mit dem 30. März 2017. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer. Die Entscheidung klärt erstmals ausdrücklich den Fristbeginn bei ambulanter Behandlung nach Art. 63 StGB und stellt die systematische Gleichbehandlung mit Art. 59 StGB her.
Regeste
Art. 63 Abs. 4 StGB; Anordnung einer ambulanten Behandlung von psychischen Störungen; Beginn der (Fünfjahres-)Frist. Wird eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen erst nach deren rechtskräftigen Anordnung angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem effektiven Behandlungsbeginn zu laufen. Hat die betroffene Person bereits "vorzeitig" - in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug - mit einer ambulanten Behandlung begonnen, ist für den Fristenlauf grundsätzlich auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.3 und 2.4). Regeste Art. 63 al. 4 CP; prononcé d'un traitement ambulatoire des troubles mentaux; début du délai (de cinq ans). Lorsqu'un traitement ambulatoire des troubles mentaux n'est entrepris qu'après l'entrée en force de la décision qui l'ordonne, le délai de cinq ans prévu par l'art. 63 al. 4, première phrase, CP, respectivement le délai fixé par le juge commence à courir avec le début effectif du traitement. Si l'intéressé a commencé un traitement ambulatoire "prématurément" - à titre de mesure de substitution alors qu'il était en liberté ou pendant la détention provisoire, la détention pour des motifs de sûreté ou l'exécution anticipée d'une peine -, le délai commence en principe à courir à la date de la décision entrée en force qui l'ordonne (consid. 2.3 et 2.4). Regesto Art. 63 cpv. 4 CP; pronuncia di un trattamento ambulatoriale di turbe psichiche; inizio del termine (quinquennale). Se un trattamento ambulatoriale di turbe psichiche inizia unicamente dopo il passaggio in giudicato della decisione che lo ordina, il termine quinquennale di cui all'art. 63 cpv. 4 primo periodo CP, rispettivamente il termine stabilito dal giudice, comincia a decorrere a partire dall'effettivo avvio del trattamento. Se l'interessato ha già intrapreso "anticipatamente" il trattamento ambulatoriale - a titolo di misura sostitutiva alla privazione della libertà oppure durante la carcerazione preventiva o di sicurezza, rispettivamente l'esecuzione anticipata della pena - in linea di massima il termine comincia a decorrere dalla data della decisione, passata in giudicato, che ordina la misura (consid. 2.3 e 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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