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Justizze. Art. 221 StPO

Bundesgericht

Beschwerde gegen Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen: dringender Tatverdacht verdichtet durch Aussagen des Privatklägers, Beschleunigungsgebot nicht verletzt (Art. 221 Abs. 1 StPO)

Datum
14.02.2022
Geschäftsnummer
1B_35/2022
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 78 BGG Art. 95 BGG Art. 31 BV Art. 5 EMRK Art. 5 StPO Art. 212 StPO Art. 221 StPO Art. 237 StPO

Zusammenfassung

A.________ wurde am 3. Oktober 2021 verhaftet und bis zum 28. Dezember 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verlängerte die Haft mehrfach, zuletzt bis zum 14. Dezember 2021. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf sofortige Haftentlassung oder alternativ auf Auflagen wie Meldepflicht oder elektronische Fussfessel. Streitig war, ob der dringende Tatverdacht gegen A.________ wegen räuberischen Diebstahls in Mittäterschaft und Sachbeschädigung noch bestand und sich verdichtet hatte, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden war und ob die Haftverlängerung verhältnismässig blieb.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der dringende Tatverdacht gegen A.________ sich durch die Aussagen des Privatklägers an der Konfrontationseinvernahme vom 8. Dezember 2021 verdichtet hatte: Dieser hatte A.________ klar als denjenigen identifiziert, der ihm das Portemonnaie entwendet hatte, und sich zu 95 Prozent sicher gezeigt. Auch wenn die Aussagen gewisse Widersprüche aufwiesen – etwa zur Körpergrösse –, durfte die Vorinstanz auf sie abstellen und ihre abschliessende Würdigung dem Sachgericht überlassen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Damit war der allgemeine Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 StPO weiterhin gegeben. Zur Frage des Beschleunigungsgebots stellte das Bundesgericht fest, dass die Staatsanwaltschaft zwar in den ersten zwei Monaten nur wenige Ermittlungshandlungen vorgenommen hatte, aber danach am 8. Dezember 2021 drei wesentliche Konfrontationseinvernahmen durchgeführt hatte – innerhalb der damals geltenden Haftfrist – und anschliessend unverzüglich Anklage erhoben hatte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK lag daher nicht vor. Soweit A.________ eventuell eine Ersatzmassnahme beantragt hatte, führte er dies nicht substantiiert aus und begründete weder, warum die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit verletzt hätte, noch, warum die von ihm vorgeschlagenen Massnahmen geeignet gewesen wären, der nicht bestrittenen Fluchtgefahr zu begegnen. Die Vorinstanz hatte daher zutreffend die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung bejaht. Das Bundesgericht gewährte A.________ unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG und entschädigte seinen Anwalt mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung unterstreicht, dass im Haftprüfungsverfahren keine erschöpfende Beweiswürdigung erforderlich ist und dass die Verdichtung des Tatverdachts auch durch spätere, klare Aussagen des Opfers erfolgen kann, selbst wenn frühere Aussagen widersprüchlich waren.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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