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Justizze. Art. 237 StPO

Bundesgericht

Staatsanwaltschaft klagt gegen Ablehnung von Therapie und kontrollierter Alkoholabstinenz als Ersatzmassnahmen: Beschwerdelegitimation bejaht, kantonale Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 237 Abs. 4 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 IV 123 · ATF 147 IV 123 · DTF 147 IV 123
Datum
27.11.2020
Geschäftsnummer
BGE 147 IV 123
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 81 BGG Art. 111 BGG Art. 16 StPO Art. 20 StPO Art. 221 StPO Art. 222 StPO Art. 237 StPO Art. 393 StPO

Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, der nur Teile ihrer beantragten Ersatzmassnahmen gegen den Beschuldigten A. anordnete – nämlich Kontakt- und Annäherungsverbot sowie Waffenverbot –, jedoch die von ihr zusätzlich geforderte Therapie der Alkoholabhängigkeit und kontrollierte Alkoholabstinenz ablehnte. Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden trat nicht auf diese Beschwerde ein und verneinte die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob die Staatsanwaltschaft grundsätzlich befugt ist, gegen die Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen bei der kantonalen Beschwerdeinstanz Beschwerde zu erheben.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt ist, wenn das Zwangsmassnahmengericht von ihr beantragte Ersatzmassnahmen ablehnt. Dies ergibt sich aus Art. 237 Abs. 4 StPO, der die Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen sinngemäss nach den Vorschriften über Untersuchungs- und Sicherheitshaft regelt, zu denen Art. 222 StPO gehört. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 222 StPO zur Beschwerde gegen die Nichtanordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft berechtigt; dieser Grundsatz gilt daher auch für Ersatzmassnahmen. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens gemäss Art. 111 BGG verlangt, dass die Staatsanwaltschaft, die gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG gegen Entscheide über Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen direkt beim Bundesgericht Beschwerde erheben kann, bereits vorher an der kantonalen Beschwerdeinstanz teilnehmen darf. Eine andere Auslegung würde zu einer Gabelung des Rechtswegs führen, da der Beschuldigte gegen angeordnete Ersatzmassnahmen bei der kantonalen Beschwerdeinstanz vorgehen könnte, während die Staatsanwaltschaft unmittelbar ans Bundesgericht müsste – mit der Gefahr widersprüchlicher Entscheide. Zudem gebietet die Gleichbehandlung von Beschuldigtem und Staatsanwaltschaft, dass letztere gegen die Nichtanordnung von Zwangsmassnahmen ebenso wie der Beschuldigte gegen deren Anordnung Beschwerde führen kann. Die Staatsanwaltschaft hatte im konkreten Fall am 13. Juli 2020 gegenüber A. Kontaktverbot, Annäherungsverbot, Waffenverbot, Therapie und kontrollierte Alkoholabstinenz beantragt; das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 17. Juli 2020 nur die ersten drei Massnahmen an. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Beschwerde mit dem Ziel, die beiden fehlenden Massnahmen nachträglich anzuordnen. Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerdelegitimation besteht, und verwies die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit dieses über den Sachantrag materiell entscheiden kann. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft bei Ersatzmassnahmen klärt und die systematische Verknüpfung von Art. 237 Abs. 4 StPO mit Art. 222 StPO und Art. 111 BGG bestätigt.

Regeste

Art. 222 und 237 Abs. 4 StPO; Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem dieses die Anordnung von ihr beantragter Ersatzmassnahmen ablehnt, bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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