Beschuldigter wegen Anstiftung zu Brandstiftung und versuchtem Versicherungsbetrug in Untersuchungshaft: dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr bejaht, Beschwerde abgewiesen (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Datum
- 24.01.2020
- Geschäftsnummer
- 1B_613/2019
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 78 BGG Art. 81 BGG Art. 51 StGB Art. 221 StPO Art. 237 StPO Art. 221 StPO.
Zusammenfassung
A.________ wurde im Zusammenhang mit einem Brand im Restaurant 'xxx' und einem versuchten Versicherungsbetrug bei der Versicherung B.________ beschuldigt. Nach einer ersten Haftphase wurde er im August 2019 entlassen, nachdem der dringende Tatverdacht nicht erhärtet werden konnte. Aufgrund neuer Aussagen eines Zeugen vom 22. September und 9. Oktober 2019 wurde er erneut in Untersuchungshaft genommen. Das Obergericht des Kantons Aargau hob daraufhin die Entscheidung des Zwangsmassnahmengerichts auf und verfügte die Haft bis zum 7. Januar 2020. Gegen diesen Entscheid legte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die sofortige Entlassung aus der Haft. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und das Obergericht verzichteten auf eine Vernehmlassung. A.________ machte geltend, der dringende Tatverdacht sei nicht gegeben, da der Zeuge unglaubwürdig sei, und es bestehe keine Fluchtgefahr.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Untersuchungshaft. Es stellte fest, dass nach dem heutigen Stand des Verfahrens genügend konkrete Verdachtsmomente vorlägen, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale der Anstiftung zur Brandstiftung erfüllen könnte. Dies beruhe insbesondere auf den Aussagen des Zeugen C.________ vom 22. September und 9. Oktober 2019, welche neue Ermittlungshandlungen auslösten und den Verdacht einer Anstiftung durch den Beschwerdeführer begründeten. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass allein die Tatsache, dass der Zeuge selbst in ein Strafverfahren wegen Versicherungsbetrügen verwickelt sei, dessen Aussagen nicht pauschal als unglaubhaft erscheinen lasse; seine Aussagen seien detailreich, stimmig und teilweise verifizierbar, und er habe sich im eigenen Verfahren kooperativ und weitgehend geständig gezeigt. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unstimmigkeiten seien nicht so gravierend, dass sie der Aussage jegliche Glaubhaftigkeit im Haftprüfungsverfahren absprächen würden. Zudem habe sich die Ausgangslage seit dem Haftentlassungsentscheid vom 22. August 2019 massgeblich zu Lasten des Beschwerdeführers verändert: Der dringende Tatverdacht sei wieder erhärtet, die drohende Freiheitsstrafe betrage sicher mehr als ein Jahr, der Beschwerdeführer sei in Italien und der Dominikanischen Republik stark verwurzelt, besitze weder Wohnung noch Arbeit, habe keinen Kontakt zu seinem leiblichen Sohn und nur schwache soziale Bindungen in der Schweiz; auch die Bindung seiner Ehefrau zur Schweiz sei nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund sei die Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen. Schliesslich seien die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a, b und d StPO – Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schriftensperre sowie Meldepflicht – angesichts des erheblichen Strafvorwurfs und der nicht gering einzustufenden Fluchtgefahr nicht geeignet, diese entscheidend zu verringern. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gemäss Art. 64 BGG bewilligt, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
Das Urteil bestätigt die strenge Prüfung des dringenden Tatverdachts im Haftverfahren, insbesondere bei neuen Beweisen, die den Verdacht erneut erhärten, und unterstreicht, dass die Glaubwürdigkeit eines belastenden Zeugen nicht pauschal entfällt, nur weil dieser selbst strafrechtlich verfolgt wird. Es verdeutlicht zudem, dass die Fluchtgefahr nicht nur anhand abstrakter Möglichkeiten, sondern anhand konkreter persönlicher Umstände – wie Wohnungslosigkeit, fehlende berufliche Perspektiven und schwache soziale Bindungen – zu beurteilen ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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