Beschuldigter in Untersuchungshaft wegen Tätlichkeiten, Raub und Nötigung: Kollusionsgefahr bei Aussage gegen Aussage und Intelligenzminderung des Geschädigten rechtfertigt Haftverlängerung (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO)
- Datum
- 30.05.2016
- Geschäftsnummer
- 1B 166/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 81 BGG Art. 99 BGG Art. 5 StPO Art. 197 StPO Art. 212 StPO Art. 221 StPO Art. 222 StPO Art. 237 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter führte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen die vom Obergericht des Kantons Aargau angeordnete Verlängerung seiner Untersuchungshaft. Er machte geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht vom Vorliegen einer Kollusionsgefahr aus. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Verlängerung der Untersuchungshaft unter dem Haftgrund der Kollusionsgefahr rechtlich zulässig war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Vorinstanz zu Recht von einer Kollusionsgefahr ausgegangen war. Diese beruhte darauf, dass Aussage gegen Aussage stand und der geschädigte mutmassliche Opfer aufgrund einer Intelligenzminderung und Angst vor dem Beschwerdeführer besonders anfällig für Beeinflussungsversuche war; eine Konfrontation zwischen beiden in der Hauptverhandlung war daher nicht auszuschliessen. Der Beschwerdeführer verzichtete vor Bundesgericht ausdrücklich auf eine Rüge zum dringenden Tatverdacht und machte lediglich geltend, die Kollusionsgefahr sei nicht gegeben. Die Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2016 über den Abschluss der Untersuchung konnte nicht berücksichtigt werden, da sie nach dem angefochtenen Entscheid vom 4. April 2016 erfolgte und somit gemäss Art. 99 BGG als neue Tatsache im Bundesgerichtsverfahren unberücksichtigt blieb. Damit war die Haftverlängerung unter Anwendung von Art. 221 StPO und insbesondere Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO rechtmässig.
Das Bundesgericht gewährte dem Beschwerdeführer auf Antrag unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG, weil er bedürftig war und seine Begehren knapp nicht als von vornherein aussichtslos erschienen. Daraus folgte, dass keine Gerichtskosten erhoben wurden und seinem Rechtsvertreter eine angemessene Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse gezahlt wurde.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine Kollusionsgefahr auch dann bestehen kann, wenn die strafrechtliche Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, und dass die besondere Anfälligkeit eines Geschädigten infolge kognitiver Einschränkungen und Furcht vor dem Beschuldigten ein konkretes Indiz für die Annahme einer Verdunkelungsgefahr darstellt – ein Aspekt, der bei der Prüfung der Haftvoraussetzungen unter Art. 221 StPO entscheidend ist.
Regeste
Untersuchungshaft | Strafprozess
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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