Beschuldigter aus Rumänien mit kurzem Schweizer Aufenthalt und fehlenden sozialen Bindungen bleibt in Untersuchungshaft: Fluchtgefahr und dringender Tatverdacht für mehrfache versuchte schwere Körperverletzung bestätigt (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO)
- Datum
- 17.06.2021
- Geschäftsnummer
- 1B_292/2021
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 31 BV Art. 22 StGB Art. 66a StGB Art. 122 StGB Art. 123 StGB Art. 134 StGB Art. 5 StPO Art. 212 StPO Art. 221 StPO Art. 222 StPO Art. 228 StPO Art. 237 StPO
Zusammenfassung
Ein rumänischer Staatsangehöriger, der sich erst seit drei Wochen in der Schweiz aufhielt und dort als Chauffeur arbeitete, wurde im Zusammenhang mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung gegen fünf Personen in Untersuchungshaft genommen. Er beantragte seine Entlassung aus der Haft, weil der dringende Tatverdacht für mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, qualifizierte einfache Körperverletzung und Angriff nicht hinreichend begründet sei und keine Fluchtgefahr bestehe. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Gesuch ab. Der Beschuldigte erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Fortdauer der Untersuchungshaft. Es stellte fest, dass der dringende Tatverdacht für die strafrechtlich verfolgten Delikte hinreichend begründet ist: Die Geschädigten erlitten erhebliche Kopf- und Oberkörperverletzungen, die medizinisch dokumentiert sind; Blutspuren fanden sich an den Schuhen des Beschwerdeführers; zudem bestätigten Aussagen von Geschädigten, Mitbeschuldigten und dem Beschwerdeführer selbst dessen Anwesenheit und Beteiligung an der gewalttätigen Auseinandersetzung. Zur Fluchtgefahr führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer als rumänischer Staatsangehöriger ohne familiäre oder soziale Bindungen in der Schweiz, mit allen Angehörigen in Rumänien oder Österreich, ernsthaft Gefahr laufe, sich nach einer Verurteilung – die wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB) und Angriffs (Art. 134 StGB) eine empfindliche Freiheitsstrafe und eine mehrjährige Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB nach sich ziehen könnte – nach Rumänien oder Österreich abzusetzen. Eine bloße Pass- und Schriftensperre oder Meldepflicht könne diese konkrete Fluchtgefahr nicht wirksam bannen (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 StPO). Das Bundesgericht prüfte den dringenden Tatverdacht unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) und sah keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Willkür in den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde stattgegeben (Art. 64 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Prüfung von Fluchtgefahr bei ausländischen Beschuldigten mit geringen Verbindungen zum Schweizer Staatsgebiet und bestätigt, dass auch ein noch nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren ausreichende Verdachtsmomente für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft liefern kann.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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