Beschuldigter in vorzeitigem Strafvollzug beantragt Haftentlassung: Fluchtgefahr wegen enger Bindung zum Kosovo und Albanien sowie mobiler Lebensweise bejaht, Ersatzmassnahmen als unzureichend angesehen (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Datum
- 29.09.2022
- Geschäftsnummer
- 1B_470/2022
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 78 BGG Art. 81 BGG Art. 95 BGG Art. 51 StGB Art. 3 StPO Art. 197 StPO Art. 212 StPO Art. 221 StPO Art. 237 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter, der sich im vorzeitigen Strafvollzug befand, stellte ein Gesuch um Haftentlassung und beantragte alternativ Ersatzmassnahmen. Die kantonale Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 12. Oktober 2022. Das Zwangsmassnahmengericht entschied zugunsten der Staatsanwaltschaft, und das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschuldigte erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen, eventuell unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer den dringenden Verdacht einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG nicht mehr bestreitet. Die Vorinstanz habe zutreffend eine ausgeprägte Fluchtgefahr bejaht, weil der Beschwerdeführer seit Jahren sehr häufig im Kosovo war, dort bei einem Bruder wohnen könnte und persönliche Gegenstände besitzt, zudem eine langjährige Partnerin in Albanien hat und als Chauffeur internationaler Reisebusse eine mobile Lebensweise mit häufigen Auslandsaufenthalten pflegt, ohne sich in der Schweiz an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Die drohende mehrjährige Freiheitsstrafe und die mögliche Landesverweisung verstärkten diese Gefahr. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, weshalb Kaution oder elektronische Überwachung – die einzigen von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – bei solcher Fluchtgefahr ausreichend sein könnten; dies war auch nicht ersichtlich. Die Haftverlängerung bis zum 12. Oktober 2022 sei zudem verhältnismässig, weil keine Überhaft drohe, da die bereits geleistete prozessuale Haft auf die mutmassliche Freiheitsstrafe angerechnet würde (Art. 51 StGB). Die Vorinstanz habe daher weder Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (Fluchtgefahr), noch Art. 237 Abs. 1 StPO (Ersatzmassnahmen), noch Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 3 StPO (Verhältnismässigkeit) verletzt. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei ausgeprägter Fluchtgefahr auch Kombinationen von Ersatzmassnahmen regelmäßig unzureichend sind und dass aktuelle Lebensumstände für die Beurteilung der Fluchtgefahr massgeblicher sind als lang zurückliegende stabile Verhältnisse.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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