Verlängerung Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei sexuellen Handlungen mit Kindern: ungünstige Prognose genügt, keine mildere Massnahme möglich (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 9 · ATF 143 IV 9 · DTF 143 IV 9
- Datum
- 23.11.2016
- Geschäftsnummer
- 1B_373/2016
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 78 BGG Art. 81 BGG Art. 95 BGG Art. 221 StPO Art. 237 StPO
Zusammenfassung
Ein wegen sexueller Handlungen mit Kindern beschuldigter Mann beantragt beim Bundesgericht die Aufhebung der Verlängerung seiner Untersuchungshaft und seine Entlassung, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Er macht geltend, es fehle an der erforderlichen sehr ungünstigen Rückfallprognose für eine Haft wegen Wiederholungsgefahr. Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen ihn wegen sexueller Handlungen mit einem unter neunjährigen Mädchen sowie weiterer Delikte. Der Beschuldigte ist im Wesentlichen geständig, bestreitet jedoch besonders schwere Vorwürfe. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte die Haftverlängerung bis zum 22. Dezember 2016 bestätigt und die Kostenregelung vorbehalten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verlängerung der Untersuchungshaft. Es ändert dabei seine publizierte Rechtsprechung dahingehend, dass für die Annahme einer Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht mehr zwingend eine sehr ungünstige, sondern bereits eine ungünstige Rückfallprognose ausreicht. Diese Anpassung beruht auf besserer Erkenntnis der ratio legis und dient dem Opferschutz bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten.
Im konkreten Fall liegt eine ungünstige Rückfallprognose vor. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft wegen Pornografie und sexueller Handlungen mit Kindern und hat im aktuellen Verfahren ein Geständnis bezüglich sexueller Handlungen mit einem Kind abgelegt. Das forensisch-psychiatrische Vorabgutachten stuft das kurzfristige Rückfallrisiko zwar als moderat ein, doch fehlt ein abschliessendes Gutachten. Zudem wurde das Vorabgutachten ohne Kenntnis vom Suizid der Ehefrau des Beschwerdeführers während der Haft und dessen zwischenzeitlichem Arbeitsplatzverlust erstellt. Diese Faktoren könnten die Stabilisierung erschweren und das Risiko erhöhen. Da drohende sexuelle Handlungen mit Kindern von hoher Sicherheitsrelevanz sind und eine Progredienz im deliktischen Verhalten erkennbar ist, ist ein Rückfall ernsthaft zu befürchten.
Mildere Massnahmen scheiden aus. Ein generelles Kontaktverbot gegenüber Kindern wäre kaum kontrollierbar, da es sich nicht um ein Beziehungsdelikt handelt. Eine ambulante Therapie würde erst nach sechs Monaten wirken und bietet keinen sofortigen Schutz. Electronic Monitoring steht im Kanton Zürich für die Überwachung von Hausarrest anstelle von Untersuchungshaft derzeit nicht zur Verfügung. Die Haft bleibt somit als ultima ratio bestehen.
Hinsichtlich der Verfahrenskosten wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, da die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und seinem Rechtsanwalt wird eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie den Schwellenwert für die Wiederholungsgefahr bei Sexualstraftaten senkt und klarstellt, dass auch moderate Risiken bei hohem Gefährdungspotenzial die Haft rechtfertigen können.
Regeste
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (E. 2.7). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Zugleich ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (E. 2.9). Im zu beurteilenden Fall drohen sexuelle Handlungen mit Kindern von nicht bloss leichtem Ausmass. Ein Rückfall ist ernsthaft zu befürchten, d.h. es ist von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Es besteht Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (E. 3). Regeste Art. 221 al. 1 let. c CPP; risque de récidive en tant que motif de détention. La mise en danger sérieuse de la sécurité d'autrui par des menaces de crimes ou de délits graves peut en principe concerner toutes sortes de biens juridiquement protégés. Sont avant tout visés les délits contre l'intégrité corporelle et sexuelle. En cas d'infraction contre un groupe de personnes nécessitant une protection particulière, notamment les enfants, il y a lieu d'être plus strict pour des motifs de protection des victimes (consid. 2.7). Plus les faits sont graves et la menace à la sécurité d'autrui importante, moins l'exigence du risque de récidive est élevée. Il demeure que le risque de récidive ne doit être admis qu'avec retenue comme motif de détention. Il s'ensuit qu'un pronostic négatif (c'est-à-dire défavorable) quant au risque de récidive est nécessaire, mais en principe également suffisant (consid. 2.9). En l'espèce, les actes d'ordre sexuel avec des enfants ne sont pas de faible ampleur. Il y a sérieusement lieu de craindre une récidive, de sorte qu'un pronostic défavorable doit être posé. Il y a dès lors un risque de réitération au sens de l'art. 221 al. 1 let. c CPP (consid. 3). Regesto Art. 221 cpv. 1 lett. c CPP; motivo di carcerazione fondato sul rischio di recidiva. La seria messa in pericolo della sicurezza altrui per la minaccia di crimini o gravi delitti può di principio riferirsi a tutti i tipi di beni giuridici protetti. Concerne in primo luogo i reati contro l'integrità fisica e sessuale. Nel caso di reati contro gruppi di persone specialmente bisognose di protezione, in particolare i bambini, per motivi di protezione delle vittime deve valere un metro di misura più severo (consid. 2.7). Più gravi sono i reati e seria è la minaccia della sicurezza altrui, meno elevate devono essere le esigenze poste all'adempimento del rischio di recidiva. Nel contempo, il motivo di carcerazione fondato sul rischio di recidiva deve essere applicato in modo restrittivo. Ne consegue che, per ammettere un rischio di recidiva, una prognosi negativa (vale a dire sfavorevole) è necessaria, ma di principio anche sufficiente (consid. 2.9). Nella fattispecie, la minaccia di atti sessuali con fanciulli non è lieve. Deve essere seriamente temuta una recidiva, sicché occorre fondarsi su una prognosi sfavorevole. È quindi dato un rischio di recidiva ai sensi dell'art. 221 cpv. 1 lett. c CPP (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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