Beschuldigter wegen wiederholten Fahrens ohne Führerausweis in Untersuchungshaft: Haft wegen Wiederholungsgefahr unverhältnismässig, da mildere Massnahmen möglich (Art. 221 Abs. 1 lit. c und Art. 237 StPO)
- Datum
- 21.01.2016
- Geschäftsnummer
- 1B_442/2015
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 80 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 90 SVG Art. 95 SVG Art. 197 StPO Art. 212 StPO Art. 221 StPO Art. 222 StPO Art. 237 StPO Art. 263 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter war wegen wiederholten Fahrens ohne Führerausweis in Untersuchungshaft genommen worden. Das kantonale Obergericht hatte die Haftanordnung des Zwangsmassnahmengerichts aufgehoben und die Untersuchungshaft bis längstens zum 4. Februar 2016 angeordnet. Der Beschuldigte erhob Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Haftanordnung aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Streitig war, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr erfüllt waren und ob die Haft verhältnismässig war, insbesondere ob mildere Ersatzmassnahmen ausreichend gewesen wären.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau auf und verwies die Sache zur ergänzenden Prüfung zurück. Es stellte fest, dass zwar ein dringender Tatverdacht wegen wiederholten Fahrens ohne Führerausweis bestand und frühere Verurteilungen wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln als Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO herangezogen werden konnten, jedoch fehlte es an einer konkreten und ernsthaften Gefährdung der Sicherheit Dritter durch die jüngsten Vorfälle. Das Obergericht selbst hatte festgestellt, dass die neueren Vorfälle überwiegend Übertretungsanzeigen zum Hintergrund hatten und die Verkehrssicherheit anderer nicht erheblich gefährdet erschien. Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass die Haft nicht verhältnismässig war, weil mildere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO geeignet gewesen wären, die Wiederholungsgefahr wirksam einzudämmen: Die beiden eigenen Fahrzeuge des Beschuldigten waren beschlagnahmt worden, doch war unklar, ob dies bereits die vollständige Verhinderung ihrer Nutzung sicherstellte; ergänzende Massnahmen wie das Anbringen einer Wegfahrsperre oder die Hinterlegung der Schlüssel und Kennzeichen wären möglich gewesen. Eine solche Massnahme hätte die Wiederholungsgefahr massgeblich reduziert, sodass die Inhaftierung nicht mehr verhältnismässig erschien. Das Bundesgericht verwies die Sache daher an die Vorinstanz zurück, um diese zu einer ergänzenden Prüfung der Ersatzmassnahmen und zu einem neuen Entscheid über die Haft zu veranlassen. Bei diesem Verfahrensausgang wurden keine Kosten erhoben, und der Kanton Aargau wurde verpflichtet, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege blieb unentschieden. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei wiederholtem Fahren ohne Führerausweis die bloße Wiederholung allein nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu begründen, sondern eine konkrete und ernsthafte Gefährdung Dritter erforderlich ist – und dass die Verhältnismässigkeit der Haft auch anhand der tatsächlichen Verfügbarkeit und Wirksamkeit milderer Massnahmen zu prüfen ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerde gegen Sicherheitshaft wegen Drogenhandels mit 11,5 kg Kokain: Entlassung abgelehnt, da keine besonders schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots und keine Überhaft droht (Art. 230 Abs. 1 StPO)
- Beschwerde gegen Haftverlängerung bei Mordverdacht aus dem Jahr 2000: Verjährung nicht eingetreten, da Verfolgungshandlung vom 14. Juli 2004 Unterbrechung bewirkte (Art. 72 Ziff. 2 StGB)
- Beschuldigter wegen mutmasslicher Tötung in Untersuchungshaft: Qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht, Haftentlassungsgesuch abgewiesen (Art. 221 Abs. 1bis StPO)
- Beschwerdeführer in Sicherheitshaft beantragt Haftentlassung: Fluchtgefahr durch drohende Landesverweisung und familiäre Verbindungen nach Italien bleibt bestehen, Haftdauer verhältnismässig (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschwerde gegen Sicherheitshaft im Nachverfahren zur nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB erfolgreich: Keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Massnahmeanordnung, da neue Tatsachen nur Massnahmebedürftigkeit betreffen (Art. 65 Abs. 1 StGB)
- Beschwerde gegen Verwertung von Videoaufnahmen aus unzulässiger Hausdurchsuchung: Teilweise Zulässigkeit wegen schwerer Verkehrsdelikte nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 2 SVG sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG
- Schweizer Grenzbeamte kontrollieren am deutschen Grenzposten Laufenburg Fahrberechtigung: Zuständigkeit der Schweiz für Strafverfolgung bei Fahren ohne Führerausweis (Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
- Staatsanwaltschaft klagt gegen Haftentlassung: Kein Beschwerderecht gegen haftbeendende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts – Rechtsprechung geändert (Art. 222 StPO)