Beschwerde gegen Haftverlängerung bei Mordverdacht aus dem Jahr 2000: Verjährung nicht eingetreten, da Verfolgungshandlung vom 14. Juli 2004 Unterbrechung bewirkte (Art. 72 Ziff. 2 StGB)
- Datum
- 01.10.2024
- Geschäftsnummer
- 7B_915/2024
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 81 BGG Art. 5 BV Art. 10 BV Art. 31 BV Art. 36 BV Art. 70 StGB Art. 72 StGB Art. 97 StGB Art. 112 StGB Art. 197 StPO Art. 212 StPO Art. 221 StPO Art. 237 StPO
Zusammenfassung
A.________ wurde im Dezember 2023 aus Deutschland in die Schweiz ausgeliefert und seitdem in Untersuchungshaft gehalten, weil ihm vorgeworfen wird, am 4. Oktober 2000 B.________ ermordet zu haben. Er beantragte Haftentlassung mit der Begründung, der Mord sei mittlerweile verjährt. Das Zwangsmassnahmengericht lehnte den Antrag ab und verlängerte die Haft bis zum 6. Oktober 2024. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor Bundesgericht machte A.________ geltend, die Verjährungsfrist sei bereits 2020 abgelaufen, weil die Strafverfolgungsbehörden keine verjährungsunterbrechende Handlung gegenüber ihm vorgenommen hätten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Fortdauer der Untersuchungshaft. Es stellte fest, dass der dringende Tatverdacht wegen Mordes am 4. Oktober 2000 besteht, weil A.________ selbst gestanden hatte, für die tödliche Schussabgabe verantwortlich zu sein, und seine Unfallbehauptung nicht plausibel sei. Damit war der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO gegeben. Die Verjährungsfrage wurde zentral geprüft: Da der Mord vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangen wurde, gilt das alte Recht mit einer 20-jährigen Frist (Art. 70 StGB i.V.m. Art. 112 StGB). Das neue Recht mit 30 Jahren wäre nicht milder und ist daher nicht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 und Art. 389 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hatte die Verjährungsfrist mit grosser Wahrscheinlichkeit durch mehrere Untersuchungshandlungen unterbrochen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Sistierungsverfügung vom 29. Dezember 2008 keine Unterbrechung bewirkt, weil sie dem Stillstand des Verfahrens dient (Art. 72 Ziff. 2 StGB). Hingegen unterbrach die Editionsverfügung vom 14. Juli 2004 die Verjährung, weil das Untersuchungsrichteramt damit konkret Anweisungen gab, um die Aufklärung des Mordes voranzutreiben – und dies genügt nach ständiger Rechtsprechung, auch wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht namentlich bekannt war (Art. 72 Ziff. 2 StGB). Damit war die Verjährungsfrist nicht abgelaufen, sodass der dringende Tatverdacht fortbestand und die Haft rechtmässig war. Der Beschwerdeführer erhielt unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG, sowie eine Entschädigung für seinen Rechtsvertreter gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG. Dieses Urteil klärt entscheidend, dass eine verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlung nicht gegen eine identifizierte Person gerichtet sein muss, sondern bereits dann wirkt, wenn sie den Fortgang des Verfahrens aktiv fördert.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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