Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen Verbreitung von Kinderpornografie: Haftanordnung bleibt bestehen, da dringender Tatverdacht, Wiederholungsgefahr und fehlende Ersatzmassnahmen gegeben sind (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Datum
- 15.08.2022
- Geschäftsnummer
- 1B 377/2022
- Abteilung
- CH_BGer_999
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 44 BGG Art. 81 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 29 BV Art. 31 BV Art. 5 EMRK Art. 59 StGB Art. 6 StPO Art. 113 StPO Art. 158 StPO Art. 197 StPO Art. 212 StPO Art. 221 StPO Art. 237 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer, der wegen Verbreitung von Kinderpornografie und weiterer Sexualdelikte gegen Kinder untersucht wird, legte Beschwerde gegen die Entscheidung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein, welche die Untersuchungshaft bestätigt hatte. Er beantragte die Aufhebung der Haftanordnung und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie alternativ die Anordnung von Ersatzmassnahmen. Streitig war, ob der dringende Tatverdacht gegen ihn besteht, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, ob geeignete Ersatzmassnahmen möglich sind und ob die Untersuchungshaft verhältnismässig ist. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, seine Rechte auf rechtliches Gehör und auf adäquate medizinische Versorgung seien verletzt worden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war, da der Beschluss am 17. Juni 2022 zugestellt wurde und die 30-tägige Frist am 27. Juli 2022 endete; die spontane Eingabe des Beschwerdeführers kam daher zu spät. Zudem verletzte der Beschwerdeführer seine Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, indem er sich auf andere Rechtsschriften statt auf eine eigenständige, gedrängte Begründung stützte.
Zum dringenden Tatverdacht stellte das Bundesgericht fest, dass die IP-Adresse des Beschwerdeführers und die Nutzung seines Hochschul-Accounts über ein VPN auf seine Täterschaft bei der Verbreitung von Kinderpornografie am 19. Februar 2022 hindeuten. Die rein theoretische Möglichkeit eines Hackerangriffs konnte den Verdacht nicht entkräften, da der Beschwerdeführer, ein Informatikstudent, diesen Einwand nicht substanziierte. Damit war Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt.
Zur Wiederholungsgefahr führte das Bundesgericht aus, dass das Vortatenerfordernis durch die rechtskräftige Verurteilung vom 29. April 2019 wegen sexueller Handlungen mit Kindern erfüllt war. Die Schwere der drohenden Delikte ergab sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Verbreitung von Kinderpornografie mittelbar zum sexuellen Missbrauch von Kindern beiträgt und daher die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (Art. 31 BV, Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Die ungünstige Rückfallprognose beruhte auf dem psychiatrischen Gutachten vom 4. November 2021, das eine hohe Rückfallgefahr sowohl für Hands-On-Delikte als auch für Kinderpornografie feststellte, verbunden mit unzureichender Störungseinsicht und Bagatellisierungstendenzen (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 187 Abs. 1 und 2 StPO).
Zu den Ersatzmassnahmen befand das Bundesgericht, dass weder die Wegnahme elektronischer Geräte noch Rayonverbote oder Hausarrest geeignet seien, da der Beschwerdeführer sich bereits früher Weisungen widersetzt hatte und seine Kooperationsbereitschaft fehle. Eine Verlegung in ein Spital sei ohne medizinische Indikation nicht zulässig (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO). Electronic Monitoring allein sei nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu bannen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Somit war Art. 237 Abs. 1 StPO nicht erfüllt.
Zur Verhältnismässigkeit stellte das Bundesgericht fest, dass keine Überhaft drohe, da aufgrund der langjährigen stationären Therapieerfahrung und der aktuellen Gutachtenempfehlung ernsthaft mit einer erneuten stationären Massnahme zu rechnen sei, deren Dauer die bisherige Haftdauer deutlich übersteigen würde (Art. 212 Abs. 3 StPO). Die Rügen zur medizinischen Versorgung wurden nicht hinreichend substanziiert und waren daher nicht entscheidrelevant (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV).
Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die restriktive Handhabung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten gegen Kinder bestätigt und klärt, dass ein psychiatrisches Gutachten im Haftprüfungsverfahren nur summarisch gewürdigt werden muss, sofern keine offensichtlichen Mängel vorliegen.
Regeste
Anordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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