Tunesischer Beschuldigter: Haftaufrechterhaltung trotz Antrag auf Ersatzmassnahmen wegen erheblicher Fluchtgefahr (Art. 226 Abs. 4 lit. c StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 IV 29 · ATF 142 IV 29 · DTF 142 IV 29
- Datum
- 21.12.2015
- Geschäftsnummer
- 1B_419/2015
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 10 BV Art. 36 BV Art. 5 EMRK Art. 6 StPO Art. 16 StPO Art. 18 StPO Art. 61 StPO Art. 62 StPO Art. 197 StPO Art. 212 StPO Art. 221 StPO Art. 224 StPO Art. 226 StPO Art. 227 StPO Art. 237 StPO Art. 238 StPO
Zusammenfassung
Ein tunesischer Staatsangehöriger, der im Rahmen häuslicher Gewalt wegen Drohung und Nötigung in Untersuchungshaft sitzt, wehrt sich gegen die Aufrechterhaltung seiner Haft. Die Staatsanwaltschaft hatte beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag gestellt, die Untersuchungshaft durch spezifische Ersatzmassnahmen wie Psychotherapie, Kontaktverbot und Meldepflichten zu ersetzen. Das Zwangsmassnahmengericht wies dieses Gesuch ab und hielt die Haft fort, da die vorgeschlagenen Massnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr nicht ausreichten. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, das Gericht dürfe keine Haft anordnen, wenn die Anklagebehörde nur Ersatzmassnahmen beantrage.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Inhaftierten ab. Es stellt zwar fest, dass das Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich keine Untersuchungshaft anordnen oder aufrechterhalten darf, wenn die Staatsanwaltschaft ausschliesslich Ersatzmassnahmen beantragt (qualifiziertes Schweigen der StPO). Im konkreten Fall war dies jedoch anders zu bewerten.
Das Gericht prüfte die prozessuale Situation genau. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor einem Haftentlassungsgesuch widersprochen und stets die Beibehaltung der Untersuchungshaft gefordert. Ihr Antrag auf Ersatzmassnahmen wurde daher als Rückkommensantrag unter Vorbehalt gewertet; sie wollte die Haft zumindest eventualiter fortführen, falls die Ersatzmassnahmen ungeeignet wären. Da die Voraussetzungen für eine reine Haftanordnung ohne entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hier nicht erfüllt waren, sondern ein solcher implizit vorlag, durfte das Zwangsmassnahmengericht die Haft aufrechterhalten.
In der Sache selbst bestätigte das Gericht die erhebliche Fluchtgefahr. Diese ergab sich aus einem Brief des Beschuldigten, in dem er seinen Willen zur Rückkehr nach Tunesien äusserte und Anweisungen zum Verkauf seines Hausrats gab. Angesichts dieser konkreten Fluchtvorbereitungen und der Tatsache, dass zwischen der Schweiz und Tunesien kein bilateraler Auslieferungsvertrag besteht, erwiesen sich die beantragten Ersatzmassnahmen als unzureichend. Eine wöchentliche Meldepflicht oder eine Schriftensperre konnten das Untertauchen im Schengenraum nicht verhindern. Auch eine Kaution kam aufgrund der Mittellosigkeit des Beschuldigten nicht in Betracht. Die Ersatzmassnahmen boten somit keine ausreichende Sicherungsqualität, um der dargelegten Fluchtgefahr zu begegnen.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde stattgegeben, da Bedürftigkeit glaubhaft gemacht wurde und die Beschwerde nicht aussichtslos erschien. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und dem Anwalt eine Entschädigung zugesprochen.
Regeste
Art. 226 Abs. 4 lit. c, Art. 227 Abs. 5, Art. 237 Abs. 1 StPO; Anordnung von Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht kann keine Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat (E. 3). Regeste Art. 226 al. 4 let. c, art. 227 al. 5, art. 237 al. 1 CPP; prononcé de mesures de substitution à la place de la détention provisoire. Le tribunal des mesures de contraintes ne peut pas ordonner la détention provisoire lorsque le ministère public n'a requis que des mesures de substitution (consid. 3). Regesto Art. 226 cpv. 4 lett. c, art. 227 cpv. 5, art. 237 cpv. 1 CPP; adozione di misure sostitutive in luogo della carcerazione preventiva. Il giudice dei provvedimenti coercitivi non può ordinare la carcerazione preventiva, qualora il pubblico ministero abbia postulato soltanto misure sostitutive (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.