Kontaktverbot als Ersatzmassnahme nach Haftentlassung: Verhältnismässigkeit bejaht, Kostenauflage wegen Praxisänderung aufgehoben (Art. 237 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 IV 74 · ATF 140 IV 74 · DTF 140 IV 74
- Datum
- 24.04.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 IV 74
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 36 BV Art. 51 StGB Art. 3 StPO Art. 5 StPO Art. 197 StPO Art. 212 StPO Art. 237 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung und Drohung gegen seine Familie wurde aus der Untersuchungshaft entlassen, wobei das Zwangsmassnahmengericht Kontaktverbote gegenüber seiner Ehefrau und den minderjährigen Söhnen sowie weitere Auflagen anordnete. Nach einer teilweisen Aufhebung durch das Obergericht wurden die Kontaktverbote mehrfach verlängert. Der Beschwerdeführer rügte die Unverhältnismässigkeit dieser Massnahmen im Vergleich zur erwarteten Strafdauer sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft. Zudem beanstandete er die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz, obwohl diese ihre Rechtsprechung geändert hatte.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde, da das aktuelle praktische Interesse durch die Verurteilung und Aufhebung der Massnahmen weggefallen war. Das Gericht behandelt die Beschwerde ausnahmsweise weiter, da grundsätzliche Fragen zur Verhältnismässigkeit von Ersatzmassnahmen geklärt werden müssen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
In der Sache selbst beurteilt das Gericht die Verlängerung der Kontaktverbote als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hatte knapp drei Monate Untersuchungshaft verbüsst. Die erwartete Freiheitsstrafe betrug rund acht Monate. Die Ersatzmassnahmen (Kontaktverbote) dauerten insgesamt knapp acht Monate. Das Gericht stellt fest, dass Ersatzmassnahmen weniger belastend sind als Haft und bei der Anrechnung auf die Strafe (Art. 51 StGB) ein geringeres Gewicht haben. Da die Summe der Belastungen aus Haft und Ersatzmassnahmen unter dem zulässigen Maximum für reine Haft lag, war die zeitliche Ausdehnung der Kontaktverbote gerechtfertigt (Art. 237 Abs. 1 und 2 lit. g, Art. 212 Abs. 3 StPO, Art. 36 Abs. 3 BV). Auch die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots wird abgewiesen. Eine Aufhebung von Ersatzmassnahmen wegen Verzögerung kommt nur bei besonders schwerwiegenden Fällen in Betracht, was hier nicht gegeben war (Art. 5 StPO).
Hingegen ist die Beschwerde bezüglich der Kostenauflage begründet. Die Vorinstanz hatte ihre Rechtsprechung geändert und dem Beschwerdeführer dennoch Kosten auferlegt. Dies verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), da der Beschwerdeführer aufgrund der früheren Rechtsprechung darauf vertrauen durfte, mit seinen Anträgen durchzudringen.
Regeste
a Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerderecht. Behandlung der Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses während des bundesgerichtlichen Verfahrens (E. 1.3). Regeste b Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 sowie Art. 237 Abs. 1 und 2 lit. g StPO, Art. 51 StGB; Verhältnismässigkeit von milderen Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft. Auch Ersatzmassnahmen müssen verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist dem Ausmass der Beschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Im zu beurteilenden Fall Verhältnismässigkeit von Kontaktverboten bejaht (E. 2). Regeste c Art. 5 StPO; Beschleunigungsgebot. Die Aufhebung von Ersatzmassnahmen wegen einer Verfahrensverzögerung kommt nur in Betracht, wenn diese besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörde erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Bei der Aufhebung von Ersatzmassnahmen ist grössere Zurückhaltung geboten als bei Untersuchungshaft. Je weniger die Ersatzmassnahmen den Beschuldigten belasten, desto krasser muss die Verfahrensverzögerung sein, damit sich die Aufhebung rechtfertigt (E. 3). Regeste d Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Auferlegung der Verfahrenskosten, Treu und Glauben. Durfte der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des kantonalen Gerichts darauf vertrauen, mit seinen Anträgen durchzudringen, und weist es diese in Änderung der Rechtsprechung ab, darf es ihm keine Verfahrenskosten auferlegen (E. 4.1-4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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