Beschuldigter wegen mutmasslicher Tötung in Untersuchungshaft: Qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht, Haftentlassungsgesuch abgewiesen (Art. 221 Abs. 1bis StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 IV 149 · ATF 150 IV 149 · DTF 150 IV 149
- Datum
- 05.03.2024
- Geschäftsnummer
- 7B_155/2024
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 81 BGG Art. 95 BGG Art. 221 StPO Art. 222 StPO Art. 228 StPO Art. 229 StPO Art. 237 StPO Art. 453 StPO Art. 454 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter erhob Beschwerde gegen einen kantonalen Beschluss, mit dem sein Gesuch um Haftentlassung abgewiesen worden war. Streitpunkt war, ob die Vorinstanz zu Recht den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht hatte, obwohl keine rechtskräftige Verurteilung für frühere Gewalttaten vorlag. Der Beschuldigte machte geltend, die neue Regelung in Art. 221 Abs. 1bis StPO verlange nunmehr eine „sehr ungünstige“ Rückfallprognose, die hier nicht gegeben sei, und dass die drohenden Delikte nicht „unmittelbar“ sicherheitsgefährdend seien. Er beantragte seine sofortige Entlassung oder alternativ Ersatzmassnahmen für die Haft.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers trotz Anklageerhebung und neuer Sicherheitshaftverfügung fortbesteht, weil der angefochtene Entscheid über das Haftentlassungsgesuch weiterhin rechtliche Auswirkungen hat. Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ist sowohl nach altem als auch nach neuem Recht gegeben: Der Beschuldigte steht im dringenden Verdacht, am 27. November 2022 in Uster eine Person mit mehreren Messerstichen tödlich verletzt zu haben – eine schwerwiegende Anlasstat gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO. Die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass er ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben werde, ergibt sich aus zahlreichen konkreten Faktoren: einer mittelgradigen bis erhöhten Rückfallgefahr für schwere Gewaltverbrechen, einer begründeten Vermutung einer Suchtmittelproblematik, einer schwer einschätzbaren und unberechenbaren Persönlichkeit, einer auffälligen Affinität für Waffen (Messer, Schlagstöcke, Elektroschockgeräte), gewaltbefürwortenden Chatnachrichten und sadistischen Darstellungen sowie einer narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung mit Geltungsbedürfnis, Selbstüberschätzung und fehlender Verantwortungsbereitschaft. Diese Faktoren rechtfertigen nach Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr, ohne dass eine besonders hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt wird – vielmehr gilt die umgekehrte Proportionalität zwischen Deliktsschwere und Wahrscheinlichkeit. Auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen wie regelmässige Drogentests oder Weisung zur geregelten Arbeit genügen nicht, um die aktuell untragbar hohe Gefährdung anderer zu bannen; strafprozessuale Haft bleibt daher als Ultima Ratio erforderlich (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 StPO). Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung wird verweigert (Art. 68 BGG). Die Entscheidung bestätigt die praktische Anwendung des neu geschaffenen Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr und klärt, dass die neue Norm keine Verschärfung der Prognoseanforderungen bedeutet, sondern die bisherige Rechtsprechung systematisch kodifiziert.
Regeste
a aArt. 221 Abs. 1 lit. c und Art. 221 Abs. 1bis StPO; Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach alter und revidierter StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024). Bisherige Praxis gestützt auf aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO (E. 3.1). Entstehungsgeschichte des neuen Art. 221 Abs. 1bis StPO (E. 3.2). Anlasstat (lit. a) und Prognose einer "ernsthaften und unmittelbaren Gefahr" für ein gleichartiges schweres Verbrechen (lit. b) (E. 3.6.1-3.6.5). Unmittelbar sicherheitsgefährdender Charakter des Deliktes (lit. a) (E. 3.7). Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ohne Vortatenerfordernis sowohl nach alter als auch nach revidierter StPO im vorliegenden Fall bejaht (E. 2-3.8). Regeste b Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO; Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft. Bestätigung der Rechtsprechung (E. 3.3.1). Möglichkeit ausreichender Ersatzmassnahmen im vorliegenden Fall einer mutmasslichen vorsätzlichen Tötung verneint (E. 3.9). Regeste a Ancien art. 221 al. 1 let. c et art. 221 al. 1bis CPP; risque qualifié de récidive comme motif de détention selon l'ancien CPP et selon sa version révisée (en vigueur depuis le 1er janvier 2024). Rappel de la pratique antérieure fondée sur l'ancien art. 221 al. 1 let. c CPP (consid. 3.1). Genèse du nouvel art. 221 al. 1bis CPP (consid. 3.2). Acte incriminé (let. a) et pronostic portant sur un "danger sérieux et imminent" de commission d'un crime grave du même genre (let. b) (consid. 3.6.1-3.6.5). Infractions présentant un danger immédiat pour la sécurité (let. a) (consid. 3.7). Admission dans le cas d'espèce d'un risque qualifié de récidive, sans exigence d'infraction préalable, ceci tant sous l'angle de l'ancien CPP que sous celui de sa version révisée (consid. 2-3.8). Regeste b Art. 212 al. 2 let. c et art. 237 CPP; mesures de substitution à la détention avant jugement. Confirmation de la jurisprudence (consid. 3.3.1). Possibilité de mesures de substitution niée dans le cas d'espèce portant sur un homicide intentionnel présumé (consid. 3.9). Regesto a Vecchio art. 221 cpv. 1 lett. c e art. 221 cpv. 1bis CPP; rischio qualificato di recidiva quale motivo di carcerazione secondo il CPP previgente e secondo la sua versione revisionata (in vigore dal 1° gennaio 2024). Prassi previgente fondata sul vecchio art. 221 cpv. 1 lett. c CPP (consid. 3.1). Genesi del nuovo art. 221 cpv. 1bis CPP (consid. 3.2). Atto incriminato (lett. a) e pronostico concernente un "pericolo serio e imminente" di un grave crimine analogo (lett. b) (consid. 3.6.1-3.6.5). Il reato costituisce una minaccia imminente per la sicurezza (lett. a) (consid. 3.7). Nel caso di specie, ammissione di un rischio qualificato di recidiva senza requisito di precedenti penali, sia secondo il CPP previgente che secondo la sua versione revisionata (consid. 2-3.8). Regesto b Art. 212 cpv. 2 lett. c e art. 237 CPP; misure sostitutive della carcerazione prevista dal diritto processuale penale. Conferma della giurisprudenza (consid. 3.3.1). Possibilità di sufficienti misure sostitutive negata nel caso di specie concernente un presunto omicidio intenzionale (consid. 3.9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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