Gesetzesartikel
Art. 12 StHG: Rechtsprechung und Entscheide
20 Entscheide, in denen Art. 12 StHG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mehrheitsaktionär verkauft Grundstück an eigene Gesellschaft unter Verkehrswert: Grundstückgewinnsteuer muss anteilig berechnet oder wegen gemischter Schenkung aufgeschoben werden (Art. 135 Abs. 1 StG/SG)
- Zuweisung von Stockwerkeigentum nach Auflösung einer einfachen Gesellschaft: Keine wirtschaftliche Handänderung bei gleichbleibender Quote, Grundstückgewinnsteuer nur bei Quotenverschiebung (Art. 12 Abs. 2 StHG)
- Einzelunternehmer überträgt Immobilienportfolio auf Aktiengesellschaft: Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei professioneller Immobilienbewirtschaftung durch Drittanbieter (Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG)
- Erben beantragen Aufhebung der Grundstückgewinnsteuer nach nachträglicher Kaufpreiserhöhung: Vorinstanz verletzt harmonisiertes Steuerrecht durch fehlende Identifikation zusätzlicher Leistung und inkonsistente Behandlung gemischter Schenkung (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a StHG)
- Eigentümerin erhält Fr. 1 Mio. für Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung: Entgelt unterliegt Einkommenssteuer als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen (Art. 16 Abs. 1 DBG)
- Gesamteigentümer verlangen Abzug von Fr. 595'000.-- als wertvermehrende Aufwendungen bei Grundstückgewinnsteuer: Nachweis der effektiven Kosten fehlt, Abzug verweigert (Art. 12 Abs. 1 StHG)
- Vater verkauft Grundstück an Tochter für Fr. 600'000.--, davon Fr. 200'000.-- als Erbvorbezug: Steueraufschub gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG zwingend
- Steuerpflichtiger veräussert 15 Stockwerkeigentumseinheiten einzeln, legt aber nur eine Gesamterklärung vor: Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen wegen Mitwirkungsverweigerung zulässig (Art. 130 Abs. 2 DBG)
- Übernahme landwirtschaftlicher Grundstücke im Rahmen einer Erbteilung: Keine steuersystematische Realisation beim Übergang vom Geschäftsvermögen der Erbengemeinschaft ins Geschäftsvermögen der Miterbin (Art. 12 Abs. 2 lit. b StHG)
- Eheleute veräussern landwirtschaftliches Grundstück nach Aufgabe der Tätigkeit: Privilegierung nach § 27 Abs. 4 StG/AG zulässig, da Grundstück bis zur Parzellierung landwirtschaftlich nutzbar blieb und Behörde Zustimmung erteilte (§ 27 Abs. 4 StG/AG)
- Landwirt verkauft bei Hofübergabe parzellierte Bauzone-Parzelle an Bruder: Kein steuerbarer Gewinn aus Veräusserung, da Erlös unter Buchwert liegt (Art. 27 Abs. 4 StG/AG)
- Erbengemeinschaft bestreitet steuerliche Behandlung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nach Privatentnahme: Objektive Eignung für landwirtschaftliche Nutzung trotz geringer Fläche und Hobbyschafhaltung entscheidend (Art. 6 Abs. 1 BGBB)
- Erben zahlen Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf eines Geschäftshauses: Entschädigung als gewinnmindernde Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer anerkannt (Art. 12 Abs. 1 StHG)
- Erben verkaufen Geschäftshaus und zahlen Vorfälligkeitsentschädigung für Hypothekenaufhebung: Entschädigung ist gewinnmindernd bei der Grundstückgewinnsteuer anzusetzen (Art. 12 Abs. 1 StHG)
- Steuerpflichtiger nutzt Ersatzliegenschaft 22 Monate als Hauptwohnsitz und zieht danach ins Ausland: Steueraufschub bleibt wirksam, da Dauerhaftigkeit nicht auf ganze Besitzdauer beschränkt ist (Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG)
- Zwei Gesellschafter verkaufen Grundstück nach kurzer Haltedauer und Bauvorbereitung: Gewerbsmässiger Grundstückhandel liegt vor, Grundstück gehört zum Geschäftsvermögen (Art. 12 StHG)
- Steueraufschub bei Erbvorbezug nach Ersatzbeschaffung: Keine kantonale Mindesthaltedauer für lückenlose Aufschubkette (Art. 12 Abs. 3 StHG)
- Interkantonale Steuerausscheidung: Monistischer Grundstückkanton muss Betriebsverlust vollumfänglich tragen (Art. 127 Abs. 2 BV)
- Entgeltliche Löschung einer Bauverbotsdienstbarkeit: Teilweise steuerfreier Kapitalgewinn, Rückzug Baueinsprache steuerbar (Art. 16 Abs. 3 DBG)
- Interkantonale Steuerausscheidung: Kanton muss Grundstückgewinne bei Verlustverteilung vollumfänglich berücksichtigen (Art. 127 Abs. 3 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.