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Justizze. Art. 12 StHG

Bundesgericht

Steueraufschub bei Erbvorbezug nach Ersatzbeschaffung: Keine kantonale Mindesthaltedauer für lückenlose Aufschubkette (Art. 12 Abs. 3 StHG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 II 207 · ATF 141 II 207 · DTF 141 II 207
Datum
09.02.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 II 207
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 129 BV Art. 12 StHG

Zusammenfassung

Die Eheleute C. erwarben 2002 eine Stockwerkeinheit als eheliche Wohnung und kauften 2003 ein Grundstück, auf dem sie ein Mehrfamilienhaus errichteten. Nach Fertigstellung bezogen sie zwei Einheiten selbst und verkauften das ursprüngliche Objekt im Mai 2007 gewinnbringend. Die Gemeinde U./ZH gewährte einen Steueraufschub für den Grundstückgewinn wegen Ersatzbeschaffung. Im Dezember 2011 übertrugen die Eheleute die neu erworbenen Stockwerkeinheiten im Rahmen eines Erbvorbezugs unter Nutzniessungsvorbehalt auf ihre Tochter. Die Gemeinde widerrief daraufhin den Steueraufschub und forderte die Steuer nach, da die Selbstnutzung weniger als fünf Jahre gedauert habe und keine weitere Ersatzbeschaffung stattgefunden habe. Die Vorinstanz bestätigte diesen Widerruf.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Widerruf des Steueraufschubs auf. Es stellt fest, dass das Bundesrecht keine sogenannte Tatbestandsbindung vorsieht, wonach ein bestehender Aufschubtatbestand zwingend durch einen gleichartigen ersetzt werden muss, um eine lückenlose Aufschubkette zu gewährleisten. Der Positivkatalog der Aufschubtatbestände in Art. 12 Abs. 3 StHG ist abschliessend und bundesrechtlich geregelt, was den Kantonen keinen Gestaltungsspielraum für zusätzliche Voraussetzungen wie eine Mindesthaltedauer lässt. Im konkreten Fall begründete die Veräusserung des Ursprungsobjekts zugunsten der selbstgenutzten Ersatzliegenschaft einen Aufschub nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG. Die anschliessende Übertragung der Ersatzliegenschaft auf die Tochter als Erbvorbezug unter Nutzniessungsvorbehalt erfüllt den eigenständigen Aufschubtatbestand von Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG. Da dieser Tatbestand erbrechtliche Vorgänge unter Lebenden ausdrücklich umfasst, ist der Übergang von einem Aufschubtatbestand zum anderen zulässig, ohne dass der erste Aufschub widerrufen wird. Die kantonale Praxis, die eine Fünfjahresfrist für die Selbstnutzung verlangt, bevor ein neuer Aufschub gewährt werden kann, findet im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden keine Grundlage. Die Besteuerung des latenten Steuersubstrats bleibt somit aufgeschoben, bis die Tochter das Grundstück dereinst veräussert, ohne dass erneut ein Aufschubtatbestand vorliegt.

Regeste

Art. 12 Abs. 3 StHG; steuerliche Behandlung des realisierten Grundstückgewinns im Fall einer Aufschubkette (hier: Ersatzbeschaffung selbstgenutzten Wohneigentums mit anschliessendem Eigentumswechsel infolge Erbvorbezugs unter Nutzniessungsvorbehalt). Die Besteuerung der Grundstückgewinne ist weitgehend bundesrechtlich geregelt (E. 2). Praxis des Kantons Zürich zur Abfolge von Aufschubtatbeständen (E. 3). Das bundesrechtliche System des Steueraufschubs sieht keine dahingehende Tatbestandsbindung vor, dass die Grundeigentum veräussernde Person wieder Grundeigentum zu erwerben und dieses selbst zu bewohnen hat, um dadurch eine lückenlose Aufschubkette herbeizuführen. Ebenso wenig besteht eine Mindesthaltedauer (E. 4). Regeste Art. 12 al. 3 LHID; traitement fiscal des gains immobiliers en cas d'impositions différées successives (ici: acquisition en remploi par des contribuables pour leur propre usage d'un logement, qui est ensuite transféré à titre d'avancement d'hoirie grevé d'un usufruit). L'imposition des gains immobiliers est dans une large mesure réglée par le droit fédéral (consid. 2). Pratique du canton de Zurich relative aux cas d'impositions différées successives (consid. 3). Le système d'imposition différée prévu par le droit fédéral n'exige pas que l'aliénateur acquière un nouveau bien immobilier et l'occupe lui-même pour qu'une succession ininterrompue de reports d'imposition soit admise. Il n'existe pas non plus de durée minimale de détention (consid. 4). Regesto Art. 12 cpv. 3 LAID; trattamento fiscale dell'utile immobiliare realizzato nel caso di una successione di differimenti (qui: acquisto sostitutivo di una proprietà d'abitazione per uso proprio con successivo trapasso di proprietà a seguito di un anticipo ereditario con riserva di usufrutto). L'imposizione degli utili immobiliari è regolata in larga misura dal diritto federale (consid. 2). Pratica del Canton Zurigo relativa alla successione di fattispecie di differimento (consid. 3). Il sistema di differimento dell'imposizione previsto dal diritto federale non subordina il riconoscimento di una successione ininterrotta di differimenti al fatto che chi aliena l'immobile acquisti un nuovo immobile e lo occupi egli stesso. Non sussiste nemmeno una durata minima di possesso (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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