Erbengemeinschaft bestreitet steuerliche Behandlung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nach Privatentnahme: Objektive Eignung für landwirtschaftliche Nutzung trotz geringer Fläche und Hobbyschafhaltung entscheidend (Art. 6 Abs. 1 BGBB)
- Datum
- 17.07.2018
- Geschäftsnummer
- 2C_948/2017
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 2 BGBB Art. 6 BGBB Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 18 DBG Art. 150 OR Art. 2 RPG Art. 15 RPG Art. 16 RPG Art. 34 RPV Art. 27 StG Art. 106 StG Art. 8 StG/AG Art. 8 StHG Art. 12 StHG Art. 27 StHG Art. 73 StHG Art. 560 ZGB Art. 602 ZGB
Zusammenfassung
Die Erbengemeinschaft der verstorbenen A.________, bestehend aus drei Erben, bestritt die steuerliche Behandlung eines Grundstücks in der Landwirtschaftszone von U.________ nach dessen Privatentnahme im Jahr 2012. Das kantonale Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass der gesamte Kapitalgewinn aus der Privatentnahme mit der Einkommenssteuer zu erfassen sei, weil das Grundstück für eine landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet gewesen sei. Die Erbengemeinschaft beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung dieses Urteils und die Feststellung, dass das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Grundstück einzustufen sei und daher der privilegierten Besteuerung unterliege. Streitig war insbesondere, ob das Grundstück trotz seiner geringen Grösse und der aktuellen hobbymässigen Schafhaltung objektiv für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet war.
Das Bundesgericht hob das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neuverfügung an die Steuerkommission U.________ zurück. Es stellte fest, dass das Grundstück IR U.________ Nr. xxxx, Plan 1, Parzelle Nr. xxx, im Zeitpunkt der Privatentnahme im Jahr 2012 in der Landwirtschaftszone lag und damit ausserhalb der Bauzone (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGBB). Obwohl das Grundstück wegen seiner zu geringen Grösse formal nicht unter das Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (BGBB) fiel (Art. 2 Abs. 3 BGBB), war es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als land- und forstwirtschaftliches Grundstück zu qualifizieren, sofern es für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet war (Art. 6 Abs. 1 BGBB). Für diese Eignung war primär das objektive Kriterium massgebend, nicht die subjektive aktuelle Nutzung. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Grundstück im Norden und Süden an Landwirtschaftsgebiet, im Osten und Westen an Wald grenzte, dass die umgebenden Wege und Strassen eine Überquerung mit landwirtschaftlichen Maschinen zuliessen und dass auf einem Teilbereich von rund 6 Aren eine allfällige landwirtschaftliche Nutzung möglich war. Es war nicht ersichtlich, dass seit der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung wesentliche bauliche Veränderungen erfolgt waren, die eine künftige landwirtschaftliche Nutzung verunmöglichen würden. Die Vorinstanz hatte fälschlich auf die subjektive Nutzung abgestellt und die objektive Eignung verneint, obwohl diese nach Art. 6 Abs. 1 BGBB entscheidend war. Der aus der Privatentnahme resultierende Kapitalgewinn unterliegt daher der privilegierten Besteuerung nach Art. 8 Abs. 1 StHG und § 27 Abs. 4 StG/AG. Das Bundesgericht legte die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- dem Kanton Aargau auf und sprach den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu (Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die restriktive Anwendung subjektiver Kriterien bei der Qualifikation landwirtschaftlicher Grundstücke bekräftigt und klarmacht, dass die objektive Eignung auch bei kleineren Parzellen in der Landwirtschaftszone ausschlaggebend ist, solange keine wesentlichen baulichen Hindernisse bestehen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.