Justizze.

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Justizze. Art. 12 StHG

Bundesgericht

Vater verkauft Grundstück an Tochter für Fr. 600'000.--, davon Fr. 200'000.-- als Erbvorbezug: Steueraufschub gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG zwingend

Datum
18.03.2021
Geschäftsnummer
2C_785/2020
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 127 StG Art. 129 StG Art. 12 StHG Art. 73 StHG Art. 457 ZGB

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger verkaufte ein bebautes Grundstück an seine Tochter und vereinbarte einen Kaufpreis von Fr. 600'000.--, wobei Fr. 200'000.-- als Erbvorbezug auf künftige Erbschaft angerechnet werden sollten. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau veranlagte daraufhin einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 472'300.--. Der Steuerpflichtige erhob Einsprache, Rekurs und schliesslich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das die Beschwerde abwies. Er berief sich darauf, dass der Verkauf als Erbvorbezug zu behandeln sei und daher der Grundstückgewinn steueraufgeschoben werden müsse. Die Vorinstanz lehnte dies ab, weil sie einen Verkehrswert von etwa Fr. 425'000.-- annahm und somit kein offensichtliches Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert sah.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur neuen Veranlagung zurück. Es stellt fest, dass der öffentlich beurkundete Kaufpreis von Fr. 600'000.-- als verbindlicher Verkehrswert gilt, da die Vorinstanz selbst festgestellt hat, dass dieser Preis rechtsgeschäftliche Bedeutung besitzt und kein Fall von Simulation oder Steuerumgehung vorliegt. Da die Tochter als gesetzliche Erbin (Art. 457 Abs. 1 ZGB) lediglich Fr. 400'000.-- als Gegenleistung erbrachte und sich Fr. 200'000.-- auf ihre künftige Erbschaft anrechnen liess, beträgt der unentgeltliche Anteil 33,33 Prozent – deutlich mehr als die von der Vorinstanz herangezogene Schwelle von 25 Prozent. Damit liegt ein Erbvorbezug im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG vor, der zwingend zum Steueraufschub führt. Die Vorinstanz durfte den Verkehrswert nicht mittels Hochrechnung aus den Grundpfandschulden von Fr. 337'500.-- bestimmen, da dies einer methodendualistischen Vorgehensweise gleichkommt, die dem Bundesrecht nicht standhält. Der Verkehrswert ist vielmehr ein Schätz- oder Vergleichswert, und im Fall eines Rechtsgeschäfts unter Nahestehenden ist der öffentlich beurkundete Kaufpreis maßgeblich. Die Beschwerde ist daher begründet.

Die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Kanton Thurgau auferlegt, da dieser im amtlichen Wirkungskreis handelt und Vermögensinteressen wahrnimmt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGG). Dem Steuerpflichtigen, der sich selbst vertreten hat, wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG).

Diese Entscheidung klärt, dass bei Erbvorbezügen der Verkehrswert grundsätzlich dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis entspricht, sofern kein Tatbestand der Simulation oder Steuerumgehung vorliegt, und dass die 25-Prozent-Regel auch im Erbvorbezugskontext anwendbar ist – hier sogar überschritten wurde.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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