Justizze.

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Justizze. Art. 12 StHG

Bundesgericht

Gesamteigentümer verlangen Abzug von Fr. 595'000.-- als wertvermehrende Aufwendungen bei Grundstückgewinnsteuer: Nachweis der effektiven Kosten fehlt, Abzug verweigert (Art. 12 Abs. 1 StHG)

Datum
18.11.2021
Geschäftsnummer
2C 686/2021
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 126 StG Art. 137 StG Art. 142 StG Art. 1 StG/BE Art. 9 StHG Art. 12 StHG Art. 19 VRPG/BE

Zusammenfassung

Die A.________ GmbH, B.________ und C.________ erhoben Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2021, mit dem ihre Klage gegen die Grundstückgewinnsteuer-Veranlagung für die Steuerperiode 2011 abgewiesen worden war. Sie beantragten, die Veranlagung aufzuheben und den Betrag von Fr. 595'000.-- als wertvermehrende Aufwendungen vollumfänglich als Anlagekosten abzuziehen. Streitig war insbesondere, ob sie die behaupteten Renovations- und Sanierungsarbeiten tatsächlich ausgeführt und die Kosten effektiv getragen hatten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer den Nachweis dafür nicht erbrachten, die behaupteten Renovations- und Sanierungsarbeiten im Umfang von Fr. 595'000.-- tatsächlich ausgeführt und die entsprechenden Kosten effektiv aufgewendet zu haben. Für diese steuermindernde Tatsache trugen sie die objektive Beweislast. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass die deklarierten Aufwendungen auf fiktiven Rechnungen beruhten und die Behauptung der Beschwerdeführer nicht durch Zahlungsnachweise gestützt war; so fehlten etwa Bankbelege für Barzahlungen oder andere glaubhafte Belege für die tatsächliche Leistung. Zwei Bewertungsgutachten zum Markt- und Verkehrswert der Liegenschaften sowie Quittierungen auf Handwerkerrechnungen reichten nicht aus, um den effektiven Kostenanfall nachzuweisen. Auch die vertragliche Vereinbarung, gewisse Arbeiten auf Kosten der Verkäuferschaft auszuführen, stellte keinen solchen Nachweis dar. Damit konnten die Kosten nicht als wertvermehrende Aufwendungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StHG und Art. 142 Abs. 1 StG/BE gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Zur Rüge des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör führte das Bundesgericht aus, dass die Besichtigung der Liegenschaften am 6. November 2013 durch die Fachinstanz Amtliche Bewertung – nicht durch die Entscheidinstanz Grundstückgewinnsteuer – erfolgte; daher bestand kein Anspruch auf Teilnahme. Die Beschwerdeführer erhielten den Bericht der Fachinstanz vom 30. Januar 2014 am 15. April 2014 zugestellt und äußerten sich ausführlich dazu am 20. Juni 2014. Auch der Verzicht auf eine Zeugenbefragung des Geschäftsführers der Treuhänderin war zulässig, da dessen Bestätigungsschreiben vom 14. Januar 2016 bereits aktenkundig war und keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 29 Abs. 2 BV war daher nicht verletzt.

Die Beschwerde war somit unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- wurden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt; Parteientschädigungen wurden verneint.

Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung des Prinzips der effektiven Kostenanrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer und klärt, dass die bloße Vorlage von Gutachten oder Rechnungen ohne Zahlungsnachweis nicht ausreicht, um wertvermehrende Aufwendungen geltend zu machen.

Regeste

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2011 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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