Steuerpflichtiger veräussert 15 Stockwerkeigentumseinheiten einzeln, legt aber nur eine Gesamterklärung vor: Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen wegen Mitwirkungsverweigerung zulässig (Art. 130 Abs. 2 DBG)
- Datum
- 13.07.2020
- Geschäftsnummer
- 2C 425/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 32 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 102 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 124 DBG Art. 126 DBG Art. 130 DBG Art. 132 DBG Art. 9 StHG Art. 12 StHG Art. 15 StHG Art. 16 StHG Art. 42 StHG Art. 46 StHG Art. 48 StHG Art. 73 StHG Art. 655 ZGB Art. 712a ZGB
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger veräusserte zwischen 2006 und 2012 fünfzehn Stockwerkeigentumseinheiten eines umgebauten Wohn- und Geschäftshauses in mehreren Einzelverträgen an verschiedene Käufer. Er reichte bei der Belegenheitsgemeinde nur eine einzige Grundstückgewinnsteuererklärung für alle Verkäufe ein und legte trotz wiederholter Aufforderung keine getrennten Erklärungen sowie keine Aufstellung der Anlagekosten pro Einheit vor. Die Gemeinde veranlagte daher nach pflichtgemässen Ermessen und setzte die wertvermehrenden Aufwendungen auf Fr. 2'287'000.-- fest – basierend auf einer Schätzung der Gebäudeversicherung. Der Steuerpflichtige erhob Einsprache, Rekurs und schliesslich Beschwerde ans Bundesgericht. Er behauptete, es handle sich um einen wirtschaftlichen Neubau und verwies auf eine Bauabrechnung über Fr. 13,5 Millionen, die jedoch bei Addition nur Fr. 4,6 Millionen ergab. Er argumentierte zudem, seine Beschwerde sei „vorsorglich“ eingereicht worden, weil aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen liefen, und dies solle als Sistierungsantrag gelten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt hatte, indem er trotz Mahnung die geforderten vierzehn Einzelsteuererklärungen und die Zuordnung der Anlagekosten pro Objekt unterlassen hatte. Damit war die Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG (bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG) zulässig. Die vom Steueramt festgesetzten wertvermehrenden Aufwendungen von Fr. 2'287'000.-- beruhten auf der Schätzung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich und waren nicht willkürlich, da diese Schätzung im Einklang mit dem Baugesuch stand und allgemein als zuverlässig gilt. Die vom Steuerpflichtigen vorgelegte Bauabrechnung erwies sich als widersprüchlich und unvollständig: Sie nannte einen Gesamtbetrag von Fr. 13,5 Millionen, während die Summe der einzelnen Positionen lediglich Fr. 4,6 Millionen betrug; zudem räumte der Steuerpflichtige ein, dass die Bauabrechnung aufgrund des gesundheitsbedingten Ausfalls des Architekten nie abgeschlossen werden konnte. Zur Frage des wirtschaftlichen Neubaus stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hatte, es handele sich um eine Sanierung und Umnutzung, nicht um eine Totalsanierung oder Aushöhlung mit Neugestaltung der Innenräume – Kriterien, die nach ständiger Rechtsprechung für einen wirtschaftlichen Neubau erforderlich sind. Die von ihm herangezogene Präponderanzmethode ist nach Bundesrecht ausschliesslich zur Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen gedacht und findet daher hier keine Anwendung. Auch sein Hinweis darauf, dass er in früheren Steuererklärungen keine Unterhaltskosten abgezogen habe, ändert nichts daran, dass werterhaltende Aufwendungen grundsätzlich nicht nachträglich als wertvermehrend qualifiziert werden können, da dies dem Periodizitätsprinzip (Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 StHG) widerspräche. Schliesslich war die Behauptung, die „vorsorgliche“ Beschwerde stelle einen Sistierungsantrag dar, unbegründet: Der Steuerpflichtige hatte weder einen formellen Sistierungsantrag gestellt noch den Stand der Vergleichsverhandlungen dargelegt; die Vorinstanz verletzte daher weder sein rechtliches Gehör noch sonst ein verfassungsmässiges Recht. Nach dem Unterliegerprinzip wurden die Kosten des Verfahrens von Fr. 17'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung der Mitwirkungspflicht bei der Grundstückgewinnsteuer unterstreicht und klarmacht, dass eine widersprüchliche Bauabrechnung keinerlei Beweiskraft für wertvermehrende Aufwendungen besitzt – selbst wenn sie als umfangreich erscheint.
Regeste
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich, Steuerperioden 2006-2012 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Verkäuferin verlangt Konventionalstrafe nach vertraglichem Rücktritt: Kaufvertrag unter aufschiebender Bewilligungsbedingung bleibt bis zum Eintritt der Bedingung unwirksam, daher ist die Strafe nicht fällig (Art. 26 Abs. 4 BewG)
- Eheleute beantragen Abzug von Säule-3a-Beitrag für Steuerjahr 2017: Abbuchung am 29. Dezember 2017 reicht nicht aus, Gutschrift auf individuellem Vorsorgekonto am 3. Januar 2018 macht Abzug unzulässig (§ 40 Abs. 1 lit. e StG/AG)
- Steuerpflichtige klagt gegen Erhöhung des Vermögenssteuerwerts ihres Miteigentumsanteils an Mehrfamilienhaus: Individualschätzung bei Unterschreitung der 70-Prozent-Grenze zulässig (Art. 14 Abs. 1 StHG)
- Ortsbürgergemeinde und Baurechtsnehmer teilen bestehendes Baurecht flächenmäßig auf: Teilung zulässig als Änderung, Mindestdauer von 30 Jahren entfällt (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB)
- Kapitalgesellschaft verkauft Stockwerkseigentumseinheiten an Aktionär: wirtschaftliche Handänderung liegt vor, Handänderungssteuer fällig (Art. 8 Abs. 1 GKStG/GR)
- Steuerpflichtige zahlen nach Volljährigkeit des Sohnes Fr. 550'000.-- als Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen: Abzugsfähigkeit verneint, da Leistung nicht an sorgeberechtigten Elternteil floss und nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgte (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG)