Übernahme landwirtschaftlicher Grundstücke im Rahmen einer Erbteilung: Keine steuersystematische Realisation beim Übergang vom Geschäftsvermögen der Erbengemeinschaft ins Geschäftsvermögen der Miterbin (Art. 12 Abs. 2 lit. b StHG)
- Datum
- 26.06.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_1055/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 BGBB Art. 18 DBG Art. 58 DBG Art. 1 GGStG/LU Art. 3 GGStG/LU Art. 4 GGStG/LU Art. 17 GGStG/LU Art. 960a OR Art. 8 StHG Art. 12 StHG Art. 73 StHG Art. 560 ZGB Art. 602 ZGB Art. 634 ZGB
Zusammenfassung
Eine Erbengemeinschaft veräusserte drei landwirtschaftliche Grundstücke, die unter dem bäuerlichen Bodenrecht standen und im Geschäftsvermögen der Erbengemeinschaft geführt wurden, an eine Miterbin im Rahmen einer Erbteilung zum Preis von Fr. 580'000.--. Die Übernehmerin buchte die Grundstücke mit diesem Kaufpreis ins Geschäftsvermögen ein. Die Belegenheitsgemeinde veranlagte daraufhin bei der Übernehmerin einen Grundstückgewinn von Fr. 470'758.-- und verlangte Grundstückgewinnsteuer. Die Übernehmerin erhob Einsprache, da sie meinte, die Grundstücke seien unmittelbar vom Geschäftsvermögen der Erbengemeinschaft ins ihre eigene Geschäftsvermögen übergegangen und es habe daher keine steuerbegründende Realisation stattgefunden. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab, weil es einen zweistufigen Übergang – zunächst ins Privatvermögen, dann ins Geschäftsvermögen – annahm. Die Übernehmerin erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und entschied zugunsten der Übernehmerin. Es stellte fest, dass die drei Grundstücke, die unter dem Schutz des bäuerlichen Bodenrechts standen, ununterbrochen als Produktionsfaktor für den landwirtschaftlichen Betrieb dienten und daher ihre technisch-wirtschaftliche Funktion nicht änderten. Damit erfolgte der Übergang unmittelbar vom Geschäftsvermögen der Erbengemeinschaft ins Geschäftsvermögen der Übernehmerin, was einer steuersystematischen Realisation im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. b StHG bzw. § 3 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG/LU entgegenstand. Die Annahme eines zweistufigen Wegs – erst ins Privatvermögen, dann ins Geschäftsvermögen – war daher unbegründet. Die Einbuchung zum Übernahmepreis von Fr. 580'000.-- war zudem handelsrechtlich zulässig gemäss Art. 960a Abs. 1 OR und hatte für die Übernehmerin keinerlei steuerliche Vorteile, da die Anlagekosten unverändert bei Fr. 109'242.-- blieben. Der Steueraufschub nach Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG war somit gewahrt, und die Grundstückgewinnsteuer war nicht fällig. Das Bundesgericht verurteilte den Kanton Luzern zur Tragung der Kosten des Bundesgerichtsverfahrens in Höhe von Fr. 4'000.-- und zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- an die Übernehmerin. Die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dieses Urteil klärt entscheidend, dass bei landwirtschaftlichen Grundstücken unter dem bäuerlichen Bodenrecht die bloße Verbuchung in ein anderes Vermögen nicht automatisch eine steuerbegründende Realisation auslöst, solange die tatsächliche Nutzung als Produktionsfaktor ununterbrochen bleibt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.