Justizze.

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Justizze. Art. 12 StHG

Bundesgericht

Steuerpflichtiger nutzt Ersatzliegenschaft 22 Monate als Hauptwohnsitz und zieht danach ins Ausland: Steueraufschub bleibt wirksam, da Dauerhaftigkeit nicht auf ganze Besitzdauer beschränkt ist (Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 II 233 · ATF 143 II 233 · DTF 143 II 233
Datum
07.03.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 II 233
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 4 BdBSt Art. 3 DBG Art. 12 StHG

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger veräusserte seine Zürcher Eigentumswohnung und erwarb per Februar 2011 eine Liegenschaft im Kanton Graubünden, die er mit seiner Ehefrau als Hauptwohnsitz nutzte. Ende 2012 zog das Paar aus beruflichen Gründen nach Grossbritannien. Die Gemeinde B. verlangte daraufhin die Nachbesteuerung des Grundstückgewinns mit der Begründung, die Voraussetzung der dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung sei durch den Wegzug nach nur 22 Monaten nicht erfüllt. Der Steuerpflichtige erhob Beschwerde gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts, das die Nachbesteuerung bestätigt hatte. Streitig war, ob die kurzfristige Nutzung der Ersatzliegenschaft als Hauptwohnsitz ausreicht, um den Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung zu sichern.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Nachbesteuerung zurück. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihren Wohnsitz per 15. Februar 2011 nach Graubünden verlegt hatten und dort die neu erworbene Liegenschaft 22 Monate lang als Hauptwohnsitz nutzten. Damit war das objektive Merkmal (Aufenthalt) und das subjektive Merkmal (erkennbare Absicht dauernden Verbleibens) des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG und Art. 3 Abs. 2 DBG erfüllt. Für die Dauerhaftigkeit der Selbstnutzung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ist es nicht erforderlich, dass die Ersatzliegenschaft während der gesamten Besitzdauer selbstgenutzt wird; entscheidend ist vielmehr, dass die Nutzung als Hauptwohnsitz begonnen wurde und nicht bloss gelegentlich oder vorübergehend war. Der Wegzug nach Grossbritannien erfolgte aus beruflichen Gründen und war zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht vorhersehbar, sodass kein Rechtsmissbrauch vorlag. Die Kantone haben keinen Spielraum, vom bundesrechtlichen Begriff der dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung abzuweichen. Das Bundesgericht verwies daher auf die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs 'dauernd und ausschliesslich selbstgenutztes Wohneigentum' in Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG und die entsprechende Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Wohnsitzbestimmung in Art. 3 Abs. 1 DBG und Art. 3 Abs. 2 DBG. Die Entscheidung klärt, dass eine Mindesthaltedauer von fünf Jahren nicht bundesrechtlich vorgeschrieben ist und die Dauerhaftigkeit auch bei einer Nutzung von weniger als einem Jahr unter Umständen gegeben sein kann, wenn der Lebensmittelpunkt objektiv dorthin verlegt wurde.

Regeste

Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG; Art. 3 Abs. 1 DBG. Dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung von Wohnliegenschaften in Zusammenhang mit dem Steueraufschub bei Ersatzbeschaffungen. Der Begriff des "dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums" ist bundesrechtlich geregelt und umfasst nur den Hauptwohnsitz. Aufgrund der bestehenden Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Wohnsitz ist es für die Dauerhaftigkeit der Selbstnutzung im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung nicht notwendig, dass der Eigentümer des neuen Eigenheims dieses während der ganzen Besitzesdauer selbst bewohnt (E. 2). Die Kantone verfügen über keinen Spielraum für davon abweichende Regelungen (E. 3). Regeste Art. 12 al. 3 let. e LHID; art. 3 al. 1 LIFD. Usage propre, durable et exclusif de l'aliénateur d'habitations en cas d'imposition différée lors d'acquisitions en remploi. La notion d'"habitation ayant durablement et exclusivement servi au propre usage de l'aliénateur" est réglée par le droit fédéral et ne concerne que la résidence principale. En application de la jurisprudence existante en matière de domicile fiscal, il n'est pas nécessaire que le propriétaire de la nouvelle maison individuelle ait personnellement habité celle-ci durant la totalité de sa possession pour admettre le caractère durable de l'usage propre de l'aliénateur en cas d'acquisition en remploi (consid. 2). Les cantons ne bénéficient d'aucune marge de manoeuvre pour prévoir des exceptions (consid. 3). Regesto Art. 12 cpv. 3 lett. e LAID; art. 3 cpv. 1 LIFD. Uso personale durevole ed esclusivo di abitazioni in relazione con il differimento dell'imposizione in caso di acquisti sostitutivi. La nozione di "abitazione che ha servito durevolmente ed esclusivamente all'uso personale" è regolata dal diritto federale e concerne solo il domicilio principale. In base alla vigente giurisprudenza in materia di domicilio fiscale, per ammettere il carattere durevole dell'uso proprio in relazione ad un acquisto sostitutivo non è necessario che il proprietario della sua nuova abitazione la abiti personalmente durante tutta la durata del possesso (consid. 2). I Cantoni non beneficiano di nessun margine di manovra per prevedere una regolamentazione diversa (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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