Eheleute veräussern landwirtschaftliches Grundstück nach Aufgabe der Tätigkeit: Privilegierung nach § 27 Abs. 4 StG/AG zulässig, da Grundstück bis zur Parzellierung landwirtschaftlich nutzbar blieb und Behörde Zustimmung erteilte (§ 27 Abs. 4 StG/AG)
- Datum
- 18.06.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_247/2020
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 18 DBG Art. 37b DBG Art. 4 IVG Art. 27 StG Art. 45 StG Art. 8 StHG Art. 11 StHG Art. 12 StHG Art. 41 StHG Art. 46 StHG Art. 73 StHG Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Die Eheleute A.A. und B.A. beantragten beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, mit dem ihre Beschwerde gegen die Besteuerung ihres Kapitalgewinns aus der Überführung landwirtschaftlicher Liegenschaften in das Privatvermögen abgewiesen worden war. Streitig war, ob die drei aus einer Stammparzelle hervorgegangenen Grundstücke als landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von § 27 Abs. 4 StG/AG einzustufen sind und ob der Liquidationsgewinn nach § 45 Abs. 1 lit. f StG/AG privilegiert besteuert werden muss. Die Vorinstanz hatte sowohl die landwirtschaftliche Grundstückseigenschaft als auch die gesundheitsbedingte Aufgabe der Tätigkeit verneint.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Stammparzelle bis zur Parzellierung am 21. September 2011 zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet blieb und daher das veräusserte Grundstück von 4'326 m² grundsätzlich weiterhin dem bodenrechtlichen Schutz unterstand und die Voraussetzungen von § 27 Abs. 4 StG/AG erfüllte. Auch die beiden kleineren Parzellen, die wegen zu geringer Fläche nach Art. 2 Abs. 3 BGBB nicht mehr dem bäuerlichen Bodenrecht unterlagen, gelten nach ständiger Rechtsprechung als landwirtschaftliche Grundstücke gemäss § 27 Abs. 4 StG/AG. Die kantonale Bewilligungsbehörde DFR/AG hatte die Parzellierung und Veräusserung ausdrücklich zugestimmt, sodass dem Beschwerdeführer kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann; er vertraute in gutem Glauben auf die behördliche Auskunft gemäss Art. 5 Abs. 3 BV. Die spätere Nutzung durch die Käufer ist für die steuerliche Privilegierung irrelevant, solange das Grundstück bis zur Realisation die Anforderungen an ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück erfüllte. Zudem verletzte die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör, indem sie ohne vorherige Abklärung der Gesundheitslage des Beschwerdeführers direkt auf die Beweislastregel zurückgriff, obwohl die Beschwerdeführer geeignete Beweise (hausärztliche Zeugnisse) vorgelegt und ein Gutachten beantragt hatten. Die Vorinstanz muss nun klären, ob die Stammparzelle die Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung verloren hatte und ob der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Für die Kostenentscheidung gilt die Rückweisung als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG; der Kanton Aargau trägt die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- und schuldet den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.--. Diese Entscheidung präzisiert die Anwendung des landwirtschaftlichen Grundstücksbegriffs im Steuerrecht und unterstreicht die strikte Einhaltung der Untersuchungspflicht bei steuermindernden Tatsachen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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