Landwirt verkauft bei Hofübergabe parzellierte Bauzone-Parzelle an Bruder: Kein steuerbarer Gewinn aus Veräusserung, da Erlös unter Buchwert liegt (Art. 27 Abs. 4 StG/AG)
- Datum
- 05.10.2018
- Geschäftsnummer
- 2C 993/2017
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 BGBB Art. 7 BGBB Art. 60 BGBB Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 15 RPG Art. 27 StG/AG Art. 8 StHG Art. 12 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Zwei Steuerpflichtige, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führten, parzellierten im Jahr 2013 von ihrem Grundstück eine Parzelle ab, die vollständig in der Bauzone lag, und verkauften sie am selben Tag an ihren Bruder. Die kantonale Steuerbehörde veranlagte sie für die Steuerperiode 2013 unter Aufrechnung eines Gewinns von über 163'000 Franken aus diesem Verkauf. Das Spezialverwaltungsgericht reduzierte das steuerbare Einkommen erheblich, doch hob das Verwaltungsgericht dessen Urteil wieder auf und stellte die ursprüngliche Veranlagung wieder her. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde ans Bundesgericht und beantragten, die Veranlagung zu korrigieren und nur den tatsächlich realisierten Gewinn zu besteuern.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau auf. Es bestätigte stattdessen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, das ein steuerbares Einkommen von Fr. 98'000.-- festgesetzt hatte.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die abparzellierte Parzelle Nr. yyy zum Zeitpunkt des Verkaufs am 18. Oktober 2013 nicht mehr dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstand, weil sie vollständig in der Bauzone lag und damit gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a BGBB e contrario aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes fiel. Damit war sie kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück mehr, und der Verkaufserlös unterlag grundsätzlich der Einkommenssteuer nach Art. 8 Abs. 1 StHG. Allerdings ergab sich kein steuerbarer Gewinn: Der Verkaufspreis betrug Fr. 10'400.--, hinzu kamen Erschliessungskosten von Fr. 2'135.--, sodass der steuerlich massgebende Erlös Fr. 12'535.-- betrug. Der Buchwert der Liegenschaft lag bei Fr. 577.--, und weitere anerkannte Aufwendungen beliefen sich auf Fr. 1'138.-- Notariatskosten und Fr. 10'819.-- Ersatzbeschaffungsrückstellung. Damit verblieb kein steuerbarer Gewinn. Der durch die Einzonung entstandene Mehrwert ging nicht an die Beschwerdeführer, sondern an ihren Bruder im Rahmen gewinnanteilsrechtlicher Ansprüche aus dem Hofübernahmevertrag, sodass keine steuersystematische Realisation stattfand. Die Aufrechnung von Fr. 163'051.-- war daher rechtswidrig.
Die Entscheidung beruht auf Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB (weiteres Geltungsbereichsverbleiben bei teilweiser Bauzone), Art. 2 Abs. 1 lit. a BGBB (Ausnahme bei vollständiger Bauzone), Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB (Zulässigkeit der Parzellierung), Art. 8 Abs. 1 StHG (Besteuerung von Geschäftsvermögensgewinnen), Art. 12 Abs. 1 StHG (Privilegierung landwirtschaftlicher Grundstücke), Art. 27 Abs. 4 StG/AG (kantonale Regelung zur Gewinnermittlung) sowie zahlreichen weiteren Normen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zur Zulässigkeit und Prüfungsumfang der Beschwerde.
Der Kanton Aargau trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- und muss den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- bezahlen.
Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei einer Abparzellierung einer Bauzone-Fläche aus einem landwirtschaftlichen Grundstück zwar der steuerliche Status wechselt, aber kein steuerbarer Gewinn entsteht, wenn der Verkaufspreis den Buchwert und die zulässigen Aufwendungen nicht übersteigt – insbesondere dann, wenn der Wertzuwachs an einen Dritten (hier den Bruder) im Rahmen gewinnanteilsrechtlicher Ansprüche abfließt und nicht beim Verkäufer realisiert wird.
Regeste
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2013 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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