Zuweisung von Stockwerkeigentum nach Auflösung einer einfachen Gesellschaft: Keine wirtschaftliche Handänderung bei gleichbleibender Quote, Grundstückgewinnsteuer nur bei Quotenverschiebung (Art. 12 Abs. 2 StHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 152 II 33 · ATF 152 II 33 · DTF 152 II 33
- Datum
- 14.02.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 152 II 33
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 12 StHG Art. 72 StHG Art. 641 ZGB Art. 682 ZGB Art. 712a ZGB Art. 712e ZGB
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer hatte gemeinsam mit anderen als einfache Gesellschaft ein Grundstück erworben und darauf ein Mehrfamilienhaus erstellen lassen. Nach Ausscheiden mehrerer Gesellschafter wurde die Gesellschaft aufgelöst und das Grundstück in Stockwerkeigentumsanteile sowie Miteigentumsanteile für Tiefgarage und Aussenparkplätze aufgeteilt. Diese Anteile wurden den verbliebenen Gesellschaftern zugeordnet. Die Politische Gemeinde setzte daraufhin Grundstückgewinnsteuer fest, weil sie die Zuweisung als steuerbare Realteilung ansah. Das Steuerrekursgericht hob die Veranlagung auf, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid teilweise wieder auf und stellte eine steuerpflichtige Veräusserung fest. Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheids.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es stellte klar, dass die bloße Zuweisung eines Stockwerkeigentumsanteils an einen bisherigen Gesamteigentümer im Rahmen der Auflösung einer einfachen Gesellschaft bei gleichbleibender Beteiligungsquote keine wirtschaftliche Handänderung i.S.v. Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG darstellt, weil das dingliche Vollrecht nicht übergeht und Stockwerkeigentum rechtlich weiterhin qualifiziertes Miteigentum bleibt. Damit ist die Vorinstanz fehlgegangen, indem sie die Umwandlung in Stockwerkeigentum grundsätzlich als steuerpflichtige wirtschaftliche Handänderung qualifizierte. Hingegen bestätigte das Bundesgericht die steuerliche Erfassung der Quotenverschiebung bei den Miteigentumsanteilen für Tiefgarage und Aussenparkplätze: Der Beschwerdeführer hatte seine Anteile an diese Flächen abgetreten, wodurch sich die Quote zugunsten des Mitgesellschafters C.A. erhöhte – dies stellt eine steuerpflichtige Veräusserung von Anteilen an einem Grundstück i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StHG dar. Die steuerliche Abrechnung ist daher auf diese Quotenverschiebung beschränkt. Die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG war unzulässig, da kein dingliches Vollrecht übertragen wurde. Die Auslegung des Veräusserungsbegriffs muss restriktiv erfolgen, um die Vorhersehbarkeit der steuerlichen Folgen zu gewährleisten. Die Entscheidung klärt erstmals bundesgerichtlich, dass die Begründung von Stockwerkeigentum bei gleichbleibender Quote keine Realteilung darstellt und daher nicht automatisch steuerpflichtig ist – dies schützt insbesondere das Modell der sogenannten Handwerkergesellschaften vor einer doppelten Grundstückgewinnsteuerbelastung.
Regeste
Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StHG; § 205 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH); Grundstückgewinnsteuer; Auslegung des Begriffs der "Veräusserung eines Grundstücks" im Zusammenhang mit der Auflösung einer einfachen Gesellschaft und der damit verbundenen Umwandlung des bisherigen Gesamteigentums in gewöhnliche Miteigentumsanteile sowie Stockwerkeigentumseinheiten, welche den bisherigen Gesellschaftern zugeteilt werden. Wird Gesamteigentum in gewöhnliches Miteigentum umgewandelt und tritt im Zusammenhang damit ein Gesamt- bzw. Miteigentümer einen Anteil an die übrigen bisherigen Gesamt- bzw. Miteigentümer ab, stellt dies im Umfang der Abtretung eine Veräusserung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StHG dar (E. 4). Auch bei der Zuweisung von Stockwerkeigentumsanteilen erfolgt eine steuerliche Abrechnung nur für Quotenverschiebungen zwischen den bisherigen Mitgliedern der einfachen Gesellschaft (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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