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Justizze. Art. 12 StHG

Bundesgericht

Erben beantragen Aufhebung der Grundstückgewinnsteuer nach nachträglicher Kaufpreiserhöhung: Vorinstanz verletzt harmonisiertes Steuerrecht durch fehlende Identifikation zusätzlicher Leistung und inkonsistente Behandlung gemischter Schenkung (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a StHG)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 I 1 · ATF 150 I 1 · DTF 150 I 1
Datum
26.10.2023
Geschäftsnummer
9C_335/2023
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 5 BV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 216 StG Art. 219 StG Art. 222 StG Art. 219 StG/ZH Art. 222 StG/ZH Art. 12 StHG Art. 23 StHG

Zusammenfassung

Die Erben des verstorbenen A.A.________ streiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2023, mit dem die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Grundstückgewinnsteuer für die Steuerperiode 2016 abgewiesen wurde. Der Erblasser hatte 2010 eine Eigentumswohnung erworben und sie 2016 an eine von ihm kontrollierte Gesellschaft verkauft. Zunächst deklarierte er einen Gewinn von Fr. 0.-, korrigierte später den Verkaufspreis auf Fr. 1'952'209.- und argumentierte, dass kein steuerbarer Gewinn vorliege. Die zürcherischen Behörden stellten jedoch einen Verkehrswert von Fr. 2'450'000.- fest und erhoben eine Grundstückgewinnsteuer. Die Erben rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht vom Verkaufspreis abgewichen und statt dessen den Verkehrswert als Erlös zugrunde gelegt, obwohl der korrigierte Preis weniger als 25 % unter dem Verkehrswert liege; zudem hätten sie sich auf eine verbindliche Auskunft des Steueramts verlassen dürfen, wonach keine Steuer erhoben werde. Sie machen ferner geltend, die Transaktion stelle eine gemischte Schenkung dar, die einen Steueraufschub rechtfertige.

Das Bundesgericht hebt das angefochtene Urteil teilweise auf und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass der korrigierte Verkaufspreis von Fr. 1'952'209.- steuerrechtlich zu berücksichtigen ist und die erste Komponente des Erlöses bildet. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt Fr. 2'450'000.-, sodass eine Differenz von Fr. 497'791.- verbleibt, die als Wertsteigerung auf den Aktien der Holding-Gesellschaft interpretiert werden kann. Da der Erblasser zwar stimmenmäßig, aber nicht kapitalmäßig die Erwerberin kontrollierte – die Kapitalmehrheit von 75 % lag bei seinen Kindern –, muss die Wertsteigerung hauptsächlich diesen zugerechnet werden. Die Vorinstanz verletzte das harmonisierte Grundstückgewinnsteuerrecht, indem sie einerseits die gesamte Differenz zum Erlös schlug, andererseits aber einen Steueraufschub wegen gemischter Schenkung ablehnte, obwohl die wirtschaftliche Betrachtung der gesamten Transaktion eine teils unentgeltliche Zuwendung an die Kinder nahelegt. Für die Beurteilung des Erlöses und der Schenkungsqualifikation ist daher eine kohärente wirtschaftliche Betrachtungsweise erforderlich, die die Vorinstanz nachzuholen hat. Eine verbindliche Auskunft des Steueramts zur Steuerfreiheit liegt nicht vor, da weder die E-Mail vom 9. Januar 2019 noch die Sistierungsverfügung vom 4. Juli 2019 objektiv so verstanden werden können, dass auf die Erhebung der Steuer verzichtet werde; ein tatsächlicher Konsens über die Steuerfolgen der Preisanpassung wurde von der Vorinstanz nicht festgestellt und ist nicht offensichtlich unrichtig. Die Gerichtskosten werden zu zwei Siebteln den Beschwerdeführern und zu fünf Siebteln der Stadt Zürich auferlegt; die Stadt Zürich hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. Die Entscheidung klärt, dass bei der Anwendung des harmonisierten Grundstückgewinnsteuerrechts eine konsistente wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist und dass das Legalitätsprinzip im Steuerrecht nicht automatisch den Vertrauensschutz ausschliesst, wenn eine verbindliche Auskunft vorliegt.

Regeste

Art. 9 und 127 Abs. 1 BV; Vertrauensschutz; besondere Bedeutung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht. Anders als in anderen Rechtsgebieten steht der Schutz des Vertrauens in eine behördliche Auskunft im Steuerrecht nicht unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Interessenabwägung (E. 4.1-4.3). Die besondere Bedeutung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht ist auf diejenigen Tatbestände und Tatbestandselemente beschränkt, die sich zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger auswirken. Sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt, geht er im Steuerrecht dem Legalitätsprinzip vor (Praxispräzisierung; E. 4.4). Regeste Art. 9 et 127 al. 1 Cst.; protection de la confiance; importance particulière du principe de la légalité en droit fiscal. En droit fiscal, la protection de la confiance placée dans un renseignement donné par une autorité n'est pas soumise à une pesée d'intérêts supplémentaire, contrairement à ce qui est le cas dans d'autres domaines du droit (consid. 4.1-4.3). L'importance particulière du principe de la légalité en droit fiscal est limitée aux faits et éléments constitutifs qui ont des conséquences négatives pour les citoyens. Si les conditions de la protection de la confiance sont réalisées, celle-ci prime le principe de la légalité en droit fiscal (précision de la pratique; consid. 4.4). Regesto Art. 9 e 127 cpv. 1 Cost.; protezione della buona fede; importanza particolare del principio di legalità nel diritto fiscale. A differenza di altri ambiti giuridici, nel diritto fiscale la protezione della buona fede data a un'informazione resa da un'autorità non è soggetta a un'ulteriore ponderazione degli interessi (consid. 4.1-4.3). Il significato particolare del principio di legalità nel diritto fiscale è limitato ai fatti e agli elementi di fatto che hanno effetti negativi sui cittadini. Se i presupposti per la protezione della buona fede sono adempiuti, essa prevale sul principio di legalità nel diritto fiscale (precisazione della prassi; consid. 4.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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