Interkantonale Steuerausscheidung: Kanton muss Grundstückgewinne bei Verlustverteilung vollumfänglich berücksichtigen (Art. 127 Abs. 3 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 II 373 · ATF 139 II 373 · DTF 139 II 373
- Datum
- 01.05.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 II 373
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 86 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 111 BGG Art. 127 BV Art. 12 StHG
Zusammenfassung
Ein Liegenschaftenhändler mit Wohnsitz im Kanton Zürich, der auch im Kanton Aargau tätig war, rügte eine interkantonale Doppelbesteuerung. Er beanstandete, dass der Kanton Zürich in seiner interkantonalen Steuerausscheidung die dort erzielten Grundstückgewinne nicht berücksichtigt habe, was zu einer ungerechten Verteilung der Vorjahresverluste zwischen den Kantonen geführt habe. Der Händler verlangte, dass der Kanton Zürich diese Gewinne in die Ausscheidung einbeziehe, um die Verlustquoten korrekt zu berechnen, und dass die Gemeindeveranlagungen im Kanton Zürich entsprechend angepasst würden.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zürich gut, trat auf die Beschwerde gegen die zürcherischen Gemeinden nicht ein und wies die Beschwerde gegenüber dem Kanton Aargau ab.
Im Kern entschied das Gericht, dass der Kanton Zürich das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV verletzt habe. Zwar stehe es den Kantonen mit einem monistischen System der Grundstückgewinnbesteuerung gemäss Art. 12 Abs. 4 StHG frei, ob sie einen innerkantonalen Geschäftsverlust bei der Grundstückgewinnsteuer selbst berücksichtigen wollten. Für die Zwecke der interkantonalen Steuerausscheidung sei der Kanton jedoch verpflichtet, alle Grundstückgewinne (Wertzuwachsgewinne) vollumfänglich zu berücksichtigen, um vergleichbare Verhältnisse im interkantonalen Verhältnis zu schaffen. Durch die Nichtberücksichtigung der zürcherischen Grundstückgewinne in der Steuerausscheidung wurde dem Kanton Aargau ein überproportional hoher Anteil der Vorjahresverluste zugewiesen, was unzulässig war.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die zürcherischen Gemeinden mit Grundstückgewinnen trat das Bundesgericht nicht ein. Es stellte fest, dass die Frage der innerkantonalen Verlustverrechnung im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer keine Angelegenheit der interkantonalen Doppelbesteuerung sei, sondern dem kantonalen Recht vorbehalten bleibe. Da der Kanton Zürich nach dem monistischen System nicht verpflichtet sei, Geschäftsverluste mit Grundstückgewinnen zu verrechnen, konnte diese Rüge nicht im Rahmen der Doppelbesteuerungsbeschwerde geltend gemacht werden.
Die Beschwerde gegen den Kanton Aargau wurde abgewiesen, da dieser die zürcherischen Grundstückgewinne korrekt für die Satzbestimmung herangezogen hatte und kein Ausscheidungsverlust vorlag, der eine Anrechnung beim Liegenschaftskanton erzwingen würde. Das Verfahren unterlag zudem den strengen Regeln des Bundesgerichtsgesetzes bezüglich der Bindung an den vorinstanzlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und dem Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG), wobei das Gericht betonte, dass kantonale Instanzen bei Doppelbesteuerungsbeschwerden die Vorbringen vollständig prüfen müssen (Art. 111 Abs. 3 BGG).
Regeste
Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1, Art. 100 Abs. 5, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 12 Abs. 4 StHG; interkantonale Doppelbesteuerung; Liegenschaftenhändler; Verrechnung eines Geschäftsverlustes mit Liegenschaftsgewinnen. Anforderungen an das kantonale Verfahren, wenn eine interkantonale Doppelbesteuerung gerügt wird (E. 1.4-1.7). Den Kantonen mit monistischem System der Grundstückgewinnbesteuerung steht es nach Art. 12 Abs. 4 StHG frei, ob sie einen innerkantonalen Geschäftsverlust bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigen wollen oder nicht. Gegen die Verweigerung einer solchen Verlustverrechnung steht die Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung nicht offen (E. 3.5). Zwecks Schaffung vergleichbarer Verhältnisse im interkantonalen Verhältnis hat aber der Kanton in seiner Steuerausscheidung die Grundstückgewinne und Geschäftsverluste vollumfänglich zu berücksichtigen (E. 4). Regeste Art. 127 al. 3 Cst.; art. 97 al. 1, art. 99 al. 1, art. 100 al. 5, art. 105 al. 1 LTF, art. 12 al. 4 LHID; double imposition intercantonale; commerçant d'immeubles; compensation d'une perte commerciale avec des gains immobiliers. Conditions à remplir par la procédure cantonale, lorsque le grief de double imposition intercantonale est soulevé (consid. 1.4-1.7). En vertu de l'art. 12 al. 4 LHID, les cantons qui connaissent le système moniste d'imposition des gains immobiliers sont libres de prendre en considération ou non pour cet impôt une perte commerciale intracantonale. Le refus de procéder à une telle compensation avec la perte commerciale ne peut être contesté dans le cadre d'un recours pour double imposition intercantonale (consid. 3.5). En vue d'instaurer des situations comparables sur le plan intercantonal, le canton est toutefois tenu de prendre en considération intégralement les gains immobiliers et les pertes commerciales dans sa répartition (consid. 4). Regesto Art. 127 cpv. 3 Cost.; art. 97 cpv. 1, art. 99 cpv. 1, art. 100 cpv. 5, art. 105 cpv. 1 LTF, art. 12 cpv. 4 LAID; doppia imposizione intercantonale; commerciante d'immobili; compensazione di una perdita commerciale con utili immobiliari. Condizioni alle quali è sottoposta la procedura cantonale quando viene fatta valere una doppia imposizione intercantonale (consid. 1.4-1.7). Giusta l'art. 12 cpv. 4 LAID, i cantoni che applicano un sistema monistico d'imposizione degli utili da sostanza immobiliare sono liberi di prendere o meno in considerazione una perdita commerciale intracantonale nel contesto del prelievo dell'imposta sugli utili immobiliari. Contro il rifiuto di procedere a una simile compensazione delle perdite non può essere esperito nessun ricorso per doppia imposizione intercantonale (consid. 3.5). Al fine di creare delle situazioni paragonabili sul piano intercantonale, nella sua ripartizione il cantone è tuttavia tenuto a prendere in considerazione utili immobiliari e perdite commerciali in maniera integrale (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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