FIFA-Präsident Blatter und Vizepräsident Platini vereinbaren mündlich jährliche Beratervergütung von Fr. 1 Million: Zahlung von Fr. 2 Millionen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht betrügerisch, sondern geschuldet (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Datum
- 08.07.2022
- Geschäftsnummer
- SK.2021.48
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 97 StGB Art. 137 StGB Art. 138 StGB Art. 146 StGB Art. 158 StGB Art. 389 StGB Art. 2 StPO Art. 7 StPO Art. 10 StPO Art. 16 StPO Art. 23 StPO Art. 24 StPO Art. 26 StPO Art. 29 StPO Art. 58 StPO Art. 59 StPO Art. 76 StPO Art. 91 StPO Art. 104 StPO Art. 115 StPO Art. 118 StPO Art. 119 StPO Art. 122 StPO Art. 126 StPO Art. 139 StPO Art. 141 StPO Art. 248 StPO Art. 267 StPO Art. 299 StPO Art. 300 StPO Art. 301 StPO Art. 309 StPO Art. 310 StPO Art. 339 StPO Art. 393 StPO Art. 398 StPO Art. 399 StPO Art. 422 StPO Art. 429 StPO Art. 430 StPO Art. 19 UEFA-Statuten Art. 43 VBPV Art. 55 ZGB Art. 60 ZGB Art. 64 ZGB Art. 69 ZGB
Zusammenfassung
Die Bundesanwaltschaft erhob Anklage gegen den ehemaligen FIFA-Präsidenten Joseph S. Blatter und den ehemaligen FIFA-Vizepräsidenten Michel François Platini wegen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Der Vorwurf lautete, dass beide gemeinsam eine Zahlung von Fr. 2 Millionen sowie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 229'126.– zugunsten Platinis erwirkt hätten, obwohl keine rechtmäßige Forderung bestanden habe. Die FIFA trat als Privatklägerschaft auf und machte zivilrechtliche Ansprüche geltend. Die Verteidigung bestritt sämtliche Vorwürfe und behauptete, die Zahlung sei aufgrund einer mündlichen Vereinbarung aus dem Jahr 1998 geschuldet gewesen.
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach Blatter und Platini von allen strafrechtlichen Vorwürfen frei. Sie stellte fest, dass die beiden sich im Jahr 1998 tatsächlich mündlich darauf geeinigt hatten, dass Platini für seine Beratertätigkeit zugunsten des damaligen FIFA-Präsidenten Blatter ab Juli 1998 mit einer jährlichen Vergütung von Fr. 1 Million vergütet werden sollte. Diese mündliche Vereinbarung war rechtsgültig zustande gekommen, da Blatter als FIFA-Präsident mit Einzelunterschrift für die FIFA im Handelsregister eingetragen war und somit die FIFA gegenüber Dritten binden konnte. Der schriftliche Vertrag vom 25. August 1999 ergänzte diese mündliche Vereinbarung, ersetzte oder hob sie jedoch nicht auf. Die FIFA hatte Platini bis zum 1. Februar 2011 lediglich Fr. 1.2 Millionen gezahlt, sodass zum Zeitpunkt der Zahlung eine Restforderung von Fr. 2.8 Millionen bestand. Die an Platini überwiesenen Fr. 2 Millionen waren daher von der FIFA geschuldet. Ebenso waren die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 229'126.– geschuldet, da bei der FIFA im Jahr 2011 eine gelebte Praxis bestand, Berater wie Platini als unselbständig Erwerbende zu behandeln und sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge zu leisten. Da die Zahlungen geschuldet waren, fehlte es an der für die angeklagten Vermögensdelikte erforderlichen unrechtmäßigen Bereicherungsabsicht. Die Strafkammer stützte ihre Entscheidung auf die Artikel 146 Abs. 1 StGB (Betrug), 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Veruntreuung), 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung) sowie 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Urkundenfälschung). Die Verfahrenskosten von Fr. 131'016.95 gingen zu Lasten der Eidgenossenschaft. Blatter erhielt eine Entschädigung von Fr. 82'197.95 und eine Genugtuung von Fr. 20'000.–; Platini erhielt eine Entschädigung von Fr. 142'893.25. Die Zivilklagen der FIFA wurden auf den Zivilweg verwiesen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Rechtswirksamkeit einer mündlichen Vereinbarung über eine hohe Vergütung zwischen Spitzenfunktionären eines internationalen Sportverbandes bestätigt und klärt, dass eine nachträgliche Auszahlung aufgrund einer solchen Vereinbarung nicht automatisch strafrechtlich relevant ist.
Regeste
Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB); eventualiter Veruntreuung (Art. 138 Ziff.1 Abs. 2 StGB); eventualiter Gehilfenschaft zu Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB); subeventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 + 3 StGB); subeventualiter Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 + 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB); Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 + 2 StGB)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.