Gesetzesartikel
Art. 138 StGB – Strafbare Handlungen gegen das Vermögen: Veruntreuung
6 Entscheide, in denen Art. 138 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- FIFA-Präsident Blatter und Vizepräsident Platini vereinbaren mündlich jährliche Beratervergütung von Fr. 1 Million: Zahlung von Fr. 2 Millionen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht betrügerisch, sondern geschuldet (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Gerichtsstandskonflikt bei gemeinsamen Ladendiebstählen und weiteren Verfahren: Zuständigkeit geht an den Kanton, wo zuerst Verfolgungshandlungen erfolgten (Art. 33 Abs. 2 StPO)
- Stiftung klagt gegen Bund wegen mangelhafter Aufsicht: Verwirkung des Staatshaftungsanspruchs verneint, da deliktisches Wissen der Stiftungsräte nicht zugerechnet wird (Art. 20 Abs. 1 VG)
- Beschwerdeführer rügt unzureichende Begründung zu Veruntreuungsschuldsprüchen: Bundesgericht hebt Urteil teilweise auf und verweist zurück (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen Qualifikation als unrechtmässige Aneignung: Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs liegt vor, da faktisches Vertrauensverhältnis besteht (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
- Steuerpflichtiger erhält rechtswidrigen Bonus, wird aber im Strafverfahren freigesprochen: Bonus bleibt steuerbar, da keine neutralisierende Rückzahlungspflicht besteht (Art. 16 Abs. 1 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.