Gesetzesartikel
Art. 398 StPO – Zulässigkeit und Berufungsgründe
12 Entscheide, in denen Art. 398 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mann tötet Ex-Ehefrau nach Scheidungswunsch und ausserehelicher Beziehung: Mordqualifikation und 20-jährige Freiheitsstrafe bestätigt (Art. 112 StGB)
- Fahrer scrollt 30 Sekunden durch Chatverlauf auf Autobahn und fährt Schlangenlinie: einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV festgestellt
- Beschuldigter legt Brand im Keller eines Mehrfamilienhauses: Schuldspruch wegen Brandstiftung und Verkehrsregelverletzung bestätigt, reformatio in peius entfällt mangels Anschlussberufung (Art. 391 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführer rügt Verletzung seiner Rechte durch Erhöhung der Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren über die Einzelgerichtsgrenze hinaus: Bundesgericht lehnt Bindungswirkung ab, Straferhöhung zulässig (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 StPO)
- FIFA-Präsident Blatter und Vizepräsident Platini vereinbaren mündlich jährliche Beratervergütung von Fr. 1 Million: Zahlung von Fr. 2 Millionen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht betrügerisch, sondern geschuldet (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Fahrerin fährt bei 50 km/h mit mindestens 25 m Abstand auf vorausfahrendes Fahrzeug auf, das nach Ortstafel verkehrsbedingt bremst: Verkehrsregelverletzung wegen mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 SVG)
- Halter eines Fahrzeugs wird wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt: Täterschaft trotz Bestreiten festgestellt, da keine glaubhaften Alternativen genannt (Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG)
- Beschwerdeführerin im Abwesenheitsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs, falsche Verjährungsbeurteilung und unzulässige Zurechnung von Verteidiger-Eingeständnissen (Art. 341 Abs. 3, Art. 368 Abs. 1, Art. 97 Abs. 3 StPO)
- Verlängerung stationärer Massnahme: Beschwerde statt Berufung als zulässiges Rechtsmittel gegen nachträgliche gerichtliche Entscheide (Art. 363 ff. StPO)
- Mangelhafte Begründung des Obergerichts bei Drogenhandel: Verweis auf Erstinstanz ungenügend, Rückweisung (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
- Staatsanwaltschaft ficht Höhe der Entschädigung für amtliche Verteidigung an: Legitimation bejaht, Wegweisung zur Berufung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG)
- Privatklägerin obsiegt im Strafpunkt durch Strafbefehl: Entschädigung für Verteidigungskosten im Strafverfahren geschuldet (Art. 433 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.