Gesetzesartikel
Art. 399 StPO – Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung
5 Entscheide, in denen Art. 399 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer verlangt Haftentlassung wegen fehlenden Verlängerungsantrags und fehlender Befristung der Sicherheitshaft im Berufungsverfahren bei selbstständigem nachträglichem Entscheid (Art. 364b StPO)
- FIFA-Präsident Blatter und Vizepräsident Platini vereinbaren mündlich jährliche Beratervergütung von Fr. 1 Million: Zahlung von Fr. 2 Millionen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht betrügerisch, sondern geschuldet (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Beschwerdeführer rügt unzulässige Ausweitung der Berufung, Verletzung von Teilnahmerechten und Willkür bei Sachverhaltsfeststellung im Raubverfahren: Beschwerde abgewiesen (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB)
- Medienschaffender verweigert Herausgabe von Interviewaufnahmen zur Aufklärung eines versuchten Mordes: Quellenschutz entfällt bei Katalogtaten, aber Herausgabepflicht ist unverhältnismässig (Art. 28a StGB)
- Staatsanwaltschaft ficht Höhe der Entschädigung für amtliche Verteidigung an: Legitimation bejaht, Wegweisung zur Berufung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.