Gesetzesartikel
Art. 430 StPO – Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
6 Entscheide, in denen Art. 430 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter erhält Genugtuung für unverhältnismässigen Polizeigewahrsam während Strafverfahren: Vorführungsbefehl vom 5. Juni 2019 verletzt Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO (Art. 431 Abs. 1 StPO)
- FIFA-Präsident Blatter und Vizepräsident Platini vereinbaren mündlich jährliche Beratervergütung von Fr. 1 Million: Zahlung von Fr. 2 Millionen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht betrügerisch, sondern geschuldet (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Beschuldigter erhält Entschädigung für Verteidigungskosten nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen Verkehrsregelverletzung: Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt trotz Übertretung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- Telefonverkäufer bei Finanzdienstleister vermittelt ausserbörsliche Aktien ohne Qualifikation: Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung unwirksam, da fehlende zivilrechtliche Widerrechtlichkeit (Art. 426 Abs. 2 StPO)
- Beschuldigter beantragt Einstellung statt Nichtanhandnahme und Entschädigung nach strafrechtlicher Voruntersuchung ohne Tatverdacht: Kein schutzwürdiges Interesse, geringfügige Aufwendungen rechtfertigen keine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 310 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)
- Beschuldigter vermittelt Anlagen im Schneeballsystem: Kostenauflage und Entschädigungsverweigerung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.