Gesetzesartikel
Art. 91 StPO – Einhaltung von Fristen
5 Entscheide, in denen Art. 91 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- FIFA-Präsident Blatter und Vizepräsident Platini vereinbaren mündlich jährliche Beratervergütung von Fr. 1 Million: Zahlung von Fr. 2 Millionen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht betrügerisch, sondern geschuldet (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Staatsanwaltschaft versucht Zustellfiktion für Strafbefehl an Beschuldigten mit Wohnsitz in Brasilien: Keine fristauslösende Zustellung möglich, Rechtshilfeweg zwingend (Art. 14 Abs. 1 RV-BRA)
- Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Polen reicht Beschwerde fristgerecht bei polnischer Post ein: Rechtsmittelbelehrung muss bei ausländischem Wohnsitz Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten (Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführer erhebt Einsprache gegen Strafbefehl per Telefax: Schriftform nicht gewahrt, Einsprache ungültig (Art. 354 Abs. 1 StPO)
- Privatklägerschaft leistet Sicherheit per Banküberweisung: Belastung am letzten Tag der Frist genügt, Vorinstanz muss Aufforderung zum Nachweis aussprechen (Art. 91 Abs. 5 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.