Gesetzesartikel
Art. 393 StPO – Zulässigkeit und Beschwerdegründe
15 Entscheide, in denen Art. 393 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter beantragt neues psychiatrisches Gutachten im Strafverfahren: Kein drohender Beweisverlust, Beschwerde wegen Ablehnung durch Staatsanwaltschaft nicht zulässig (Art. 394 lit. b StPO)
- FIFA-Präsident Blatter und Vizepräsident Platini vereinbaren mündlich jährliche Beratervergütung von Fr. 1 Million: Zahlung von Fr. 2 Millionen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht betrügerisch, sondern geschuldet (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Beschuldigter beantragt Einstellung statt Nichtanhandnahme und Entschädigung nach strafrechtlicher Voruntersuchung ohne Tatverdacht: Kein schutzwürdiges Interesse, geringfügige Aufwendungen rechtfertigen keine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 310 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)
- Staatsanwaltschaft klagt gegen Ablehnung von Therapie und kontrollierter Alkoholabstinenz als Ersatzmassnahmen: Beschwerdelegitimation bejaht, kantonale Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 237 Abs. 4 StPO)
- Beschuldigte legt gegen Kontensperre Beschwerde ein: Frist beginnt erst mit förmlicher Zustellung der Verfügung, nicht mit informellem Telefongespräch (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO)
- Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Polen reicht Beschwerde fristgerecht bei polnischer Post ein: Rechtsmittelbelehrung muss bei ausländischem Wohnsitz Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten (Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO)
- Beschwerde gegen Aufhebung therapeutischer Massnahme und Anordnung der Verwahrung: Einzelrichterentscheid verletzt Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO)
- Beschuldigter beantragt Entfernung von Beweisen aus Akten nach privater Observation: Nichteintreten des Appellationsgerichts wegen fehlenden Interesses oder irreparablen Nachteils bundesrechtswidrig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschuldigter klagt gegen Grundbuch- und Kontosperre im Strafverfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei: Sperren verhältnismässig trotz Altersrente auf Konto (Art. 263 ff. StPO)
- Beschwerdeführer verlangt öffentliche mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur Verlängerung therapeutischer Massnahme: Öffentlichkeitsgrundsatz gilt auch bei mündlicher Verhandlung im Beschwerdeverfahren (Art. 69 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c StPO)
- Verlängerung stationärer Massnahme: Beschwerde statt Berufung als zulässiges Rechtsmittel gegen nachträgliche gerichtliche Entscheide (Art. 363 ff. StPO)
- Beschlagnahme eines geleasten Motorrads nach rasender Fahrt: Sicherungseinziehung verhältnismässig trotz Drittbeteiligung (Art. 90a SVG)
- Rheumatologin verkauft nicht zugelassenes Arthrose-Mittel: Schuldspruch bestätigt, Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit abgelehnt (Art. 8 StPO, Art. 52 StGB)
- Staatsanwaltschaft ficht Höhe der Entschädigung für amtliche Verteidigung an: Legitimation bejaht, Wegweisung zur Berufung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG)
- Untersuchungshaft wegen Nötigung und Raub: Haftgründe dringender Tatverdacht und Wiederholungsgefahr bestätigt (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.