Gesetzesartikel
Art. 55 ZGB – Betätigung
7 Entscheide, in denen Art. 55 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter beantragt Verfahrenssistierung wegen Verhandlungsunfähigkeit: Ärztliche Zeugnisse enthalten keine konkreten Einschränkungen, Vorinstanz darf ohne Gutachten entscheiden (Art. 114 Abs. 1 StPO)
- Vorsorgeauftrag vom 23. Juni 2020 ist formgültig, obwohl ohne zwei Zeugen beurkundet: öffentliche Beurkundung richtet sich nach kantonalem Recht, nicht nach Art. 499 ff. ZGB (Art. 361 Abs. 1 ZGB)
- FIFA-Präsident Blatter und Vizepräsident Platini vereinbaren mündlich jährliche Beratervergütung von Fr. 1 Million: Zahlung von Fr. 2 Millionen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht betrügerisch, sondern geschuldet (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Holdinggesellschaft vermittelt Übernahme einer US-Aktiengesellschaft: Umsatzabgabe fällig, da Verhandlungsführung kausale Mitverursachung des Geschäftsabschlusses darstellt (Art. 13 Abs. 1 StG)
- Schadenersatzanspruch wegen merkantilem Minderwert bei Immobilien: Abstrakte Berechnung unzulässig, konkreter Nachweis erforderlich (Art. 42 OR)
- Stiftung klagt gegen Bund wegen mangelhafter Aufsicht: Verwirkung des Staatshaftungsanspruchs verneint, da deliktisches Wissen der Stiftungsräte nicht zugerechnet wird (Art. 20 Abs. 1 VG)
- Nichtigkeit GV-Beschluss und Kostenauflage an Aussenstehenden: Beschwerde teilweise unzulässig, Kostenpflicht bestätigt (Art. 108 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.