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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus dem Iran stellt in Slowenien Asylantrag, dann in der Schweiz: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit Sloweniens, gesundheitliche Einwände reichen nicht für Art. 3 EMRK (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
07.09.2018
Geschäftsnummer
D-4937/2018
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 109 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 83 AuG Art. 83 BGG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 23 Dublin-III-VO Art. 24 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 29 Dublin-III-VO Art. 31 Dublin-III-VO Art. 32 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 4 EMRK

Zusammenfassung

Ein iranischer Staatsangehöriger beantragte am 10. Juli 2018 in Slowenien Asyl und stellte am 25. Juli 2018 ein weiteres Gesuch in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entschied am 21. August 2018, auf das schweizerische Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Slowenien zu überstellen. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, er sei in Slowenien von Polizisten bedroht worden, leide unter psychischen Problemen und benötige medizinische Behandlung; er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit der Wegweisung sowie vorläufige Aufnahme. Er verlangte zudem unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 in Slowenien Asyl beantragt hatte, was durch den Eurodac-Abgleich bestätigt wurde, und dass Slowenien am 21. August 2018 seine Bereitschaft zur Übernahme erklärt hatte. Damit war die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens nach der Dublin-III-Verordnung gegeben. Das Gericht sah keine wesentlichen Gründe dafür, dass Slowenien systemische Schwachstellen im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen aufweist, die eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta herbeiführen könnten. Slowenien ist Vertragsstaat der EMRK, der Folterkonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention und erfüllt seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Slowenien ihm dauerhaft die nach der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Seine gesundheitlichen Probleme – psychische Belastung nach einem Vorfall mit slowenischen Polizisten, ärztliche Behandlung seit Ende Juli 2018 und Medikamenteneinnahme – reichten nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen, da kein realer Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bestand, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Das SEM hatte ihm das rechtliche Gehör gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gewährt, und die Beschwerde richtete sich ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid, nicht gegen die Frage der Flüchtlingseigenschaft oder Asylgewährung, die daher nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Auch die Einwände gegen den Vollzug der Wegweisung waren unzulässig, weil das Fehlen von Vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ist. Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ebenso wie die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, da die Begehren aussichtslos waren. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Dublin-Prinzip unter Berücksichtigung der neueren EGMR-Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK (Paposhvili) bestätigt und klarmacht, dass psychische Belastung allein ohne Nachweis einer akuten, lebensbedrohlichen Verschlechterung nicht ausreicht, um die Überstellung zu verhindern.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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