Asylsuchender mit illegaler Einreise in Italien 2021: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 09.05.2022
- Geschäftsnummer
- F-2048/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 7 Dublin-III Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 29 Dublin-III-VO
Zusammenfassung
Ein Asylsuchender erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM), mit der auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und seine Wegweisung nach Italien angeordnet wurde. Streitig war, ob Italien als zuständiger Dublin-Staat gilt, ob systemische Mängel im italienischen Asylsystem bestehen, ob der Beschwerdeführer konkrete Risiken einer Menschenrechtsverletzung in Italien glaubhaft darlegen konnte und ob ein einklagbarer Anspruch auf Selbsteintritt der Schweiz besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 illegal in Italien in den Dublin-Raum eingereist war und dort am 8. Mai 2021 daktyloskopiert wurde, weshalb Italien gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig ist. Die italienischen Behörden hatten das Übernahmeersuchen des SEM am 19. April 2022 gutgeheissen. Das Gericht sah keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine konkreten, ernsthaften Hinweise auf Folter oder unmenschliche Behandlung in Italien vorgebracht hatte; im Gegenteil, er hatte im Dublin-Gespräch vom 9. März 2022 ausdrücklich erklärt, mit den italienischen Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Auch zur medizinischen Versorgung stellte das Gericht fest, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und dem Beschwerdeführer zumutbar ist, dort seine Rechte geltend zu machen. Ein einklagbarer Anspruch auf Selbsteintritt der Schweiz besteht nur bei Verletzung übergeordneten Rechts, insbesondere völkerrechtlicher Normen – was hier nicht gegeben war. Damit war die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG rechtmässig. Die Beschwerde war daher offensichtlich unbegründet. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil die Begehren aussichtslos waren. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Prüfung der Voraussetzungen für einen Selbsteintritt unterstreicht und klarmacht, dass allgemeine, nicht konkretisierte Befürchtungen gegenüber dem zuständigen Dublin-Staat nicht ausreichen, um die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs zu verpflichten.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. April 2022
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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