Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender stellt in Österreich Asylgesuch, reist nach Serbien und dann in die Schweiz: Zweites Remonstrationsersuchen verspätet, Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG unwirksam (Art. 5 Abs. 2 DVO)

Datum
10.05.2023
Geschäftsnummer
E-1511/2023
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 31a AsylG Art. 5 DVO Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 21 Dublin-III-VO Art. 23 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 29 Dublin-III-VO Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG Art. 63 VwVG

Zusammenfassung

Ein Asylsuchender aus der Türkei stellte am 26. August 2022 in Österreich ein Asylgesuch, verliess danach den Dublin-Raum und reiste über Serbien in die Schweiz, wo er am 19. Dezember 2022 ein neues Asylgesuch einreichte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) leitete ein Dublin-Verfahren ein und ersuchte Österreich um Wiederaufnahme. Nach einer ersten Ablehnung durch Österreich am 9. Januar 2023 stellte das SEM am 19. Januar 2023 ein erstes Remonstrationsersuchen, das am 23. Januar 2023 ebenfalls abgelehnt wurde. Am 16. Februar 2023 reichte das SEM ein zweites Remonstrationsersuchen ein, worauf Österreich am 1. März 2023 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme erklärte. Das SEM trat daraufhin auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich. Der Asylsuchende erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des SEM auf und wies die Sache zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zurück. Es entschied, dass das zweite Remonstrationsersuchen des SEM vom 16. Februar 2023 verspätet gestellt war, weil die dreiwöchige Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO am 30. Januar 2023 abgelaufen war; das Gesuch wurde daher 17 Tage zu spät eingereicht und löste keine zweiwöchige Antwortfrist mehr aus. Die Zustimmung Österreichs vom 1. März 2023 war deshalb rechtswidrig, da das Remonstrationsverfahren bereits am 2. Februar 2023 endgültig abgeschlossen war. Auch die Frist zur Stellung eines erneuten Wiederaufnahmeverfahrens bei einem anderen Mitgliedstaat war am 21. Februar 2023 abgelaufen, sodass die Schweiz für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Damit verletzte das SEM Bundesrecht, insbesondere die Vorgaben der Dublin-III-VO und der DVO zur Fristbindung im Remonstrationsverfahren (Art. 5 Abs. 2 DVO, Art. 23 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Keine Kosten werden erhoben, da das Verfahren zugunsten des Beschwerdeführers ausgegangen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Urteil bestätigt die strikte Einhaltung der Fristen im Remonstrationsverfahren als zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats und klärt, dass eine verspätete Zustimmung keine Rechtsfolgen entfaltet.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide