Gesetzesartikel
Art. 23 Dublin-III-VO: Rechtsprechung und Entscheide
9 Entscheide, in denen Art. 23 Dublin-III-VO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylsuchender behauptet Minderjährigkeit, doch medizinische Altersabklärung ergibt Mindestalter von 19 Jahren: Nichteintreten auf Asylgesuch nach Dublin-III-VO und Wegweisung nach Kroatien rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender mit Fingerabdruck in Eurodac in Deutschland registriert: Nichteintreten in Schweiz rechtmäßig, Dublin-Zuständigkeit Deutschlands festgestellt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender stellt in Österreich Asylgesuch, reist nach Serbien und dann in die Schweiz: Zweites Remonstrationsersuchen verspätet, Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG unwirksam (Art. 5 Abs. 2 DVO)
- Asylsuchender aus Pakistan wird als Volljähriger eingestuft und nach Österreich zurücküberstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus Afghanistan mit Fingerabdrücken in Eurodac-Datenbank: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit Italiens wirksam (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender stellt in Frankreich Asylgesuch, SEM leitet fälschlich Wiederaufnahmeverfahren nach Italien ein statt Aufnahmeverfahren: Nichteintreten und Wegweisung aufgehoben, Sache zur Neubeurteilung zurückverwiesen (Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO)
- Asylsuchender mit PTBS-Verdacht und Bruder in der Schweiz: Dublin-Überstellung nach Belgien zulässig, kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO)
- Asylsuchender aus Nigeria mit Fingerabdrucknachweis aus Italien 2014: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit Italiens rechtmäßig, humanitäre Klausel nicht gegeben (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus dem Iran stellt in Slowenien Asylantrag, dann in der Schweiz: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit Sloweniens, gesundheitliche Einwände reichen nicht für Art. 3 EMRK (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.