Asylsuchender aus Pakistan wird als Volljähriger eingestuft und nach Österreich zurücküberstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 15.02.2022
- Geschäftsnummer
- E-522/2022
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsyIG Art. 3 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 17 AsylV Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 8 Dublin-III-VO Art. 16 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 23 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 29 Dublin-III-VO Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG
Zusammenfassung
Ein pakistanischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl und gab an, minderjährig zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass er bereits in Österreich Asyl beantragt hatte und dass Österreich seine Wiederaufnahme zugesagt hatte. Das SEM trat daher auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Österreich an. Der Asylsuchende erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, er sei minderjährig und in Österreich nicht angemessen behandelt worden. Streitig war, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und ob Österreich tatsächlich zuständig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, da die Altersbestimmung mittels 3-Säulen-Modell-Analyse ein Mindestalter von 19 Jahren ergab und die Restwahrscheinlichkeit, noch minderjährig zu sein, unter 15 % lag. Damit war die Voraussetzung für die Sonderregelung für unbegleitete Minderjährige nach Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erfüllt. Stattdessen war Österreich zuständig, weil der Beschwerdeführer dort am 21. November 2021 ein Asylgesuch gestellt hatte und die österreichischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 26. Januar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen hatten. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass Österreich systemische Mängel im Asylverfahren aufweist oder gegen das Non-Refoulement-Gebot verstösst; es verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach Österreich ein funktionierender Rechtsstaat ist. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unzureichende medizinische Versorgung in Österreich – eine Hundebisswunde am Fuss – war nicht substantiiert belegt. Die Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 war daher nicht gerechtfertigt. Der Nichteintretensentscheid beruhte somit rechtmässig auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, die Wegweisung auf Art. 44 AsylG und Art. 32 Bst. a AsylV 1. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet war, wurde sie im Einzelrichterverfahren mit summarischer Begründung entschieden (Art. 111a Abs. 1 AsylG). Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und der Vollzugsstopp vom 3. Februar 2022 fiel mit dem Urteil dahin (Art. 111 Bst. e AsylG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung der Dublin-Zuständigkeit auch bei Zweifeln an der Altersangabe unterstreicht und klarmacht, dass die bloße Behauptung einer unzureichenden medizinischen Versorgung in einem Dublin-Staat nicht ausreicht, um die Souveränitätsklausel zu aktivieren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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