Gesetzesartikel
Art. 25 Dublin-III-VO: Rechtsprechung und Entscheide
17 Entscheide, in denen Art. 25 Dublin-III-VO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylsuchender stellt in Kroatien Asylgesuch am 25. September 2023, wird in der Schweiz am 8. November 2023 registriert: Nichteintreten aufgrund Dublin-III-VO und Ablehnung des Selbsteintrittsrechts wegen fehlender systemischer Schwachstellen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender behauptet Minderjährigkeit, doch medizinische Altersabklärung ergibt Mindestalter von 19 Jahren: Nichteintreten auf Asylgesuch nach Dublin-III-VO und Wegweisung nach Kroatien rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus Afghanistan hatte in Bulgarien Asyl beantragt: Dublin-Überstellung nach Bulgarien zulässig, da keine systemischen Mängel und kein individuelles Überstellungshindernis nach Art. 3 EMRK (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender mit Fingerabdruck in Eurodac in Deutschland registriert: Nichteintreten in Schweiz rechtmäßig, Dublin-Zuständigkeit Deutschlands festgestellt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender stellt in Österreich Asylgesuch, reist nach Serbien und dann in die Schweiz: Zweites Remonstrationsersuchen verspätet, Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG unwirksam (Art. 5 Abs. 2 DVO)
- Asylsuchender aus Burundi stellt in Kroatien Asylgesuch, dann in der Schweiz: Nichteintreten wegen Dublin-Verfahren und Ablehnung der Ausnahmeklausel (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus Afghanistan behauptet Minderjährigkeit, doch forensische Altersdiagnostik ergibt Mindestalter von 19 Jahren: Nichteintreten auf Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bestätigt
- Asylsuchender kehrt nach Dublin-Überstellung nach fünf Jahren in die Schweiz zurück: Wegweisung nach Italien zulässig, da kein schriftliches Folgegesuch eingereicht und keine individuellen Überstellungshindernisse vorliegen (Art. 64a AIG)
- Asylsuchender aus Pakistan wird als Volljähriger eingestuft und nach Österreich zurücküberstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus Afghanistan mit vorherigem Asylgesuch in Italien: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit und Ablehnung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus Afghanistan mit Fingerabdrücken in Eurodac-Datenbank: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit Italiens wirksam (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender stellt in Frankreich Asylgesuch, SEM leitet fälschlich Wiederaufnahmeverfahren nach Italien ein statt Aufnahmeverfahren: Nichteintreten und Wegweisung aufgehoben, Sache zur Neubeurteilung zurückverwiesen (Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO)
- Asylsuchender mit schwerer Lungenentzündung und Intensivbehandlung in der Schweiz: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit Italiens bestätigt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender mit leichter depressiver Verstimmung wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch rechtmässig, systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem nicht nachgewiesen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus Nigeria mit Fingerabdrucknachweis aus Italien 2014: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit Italiens rechtmäßig, humanitäre Klausel nicht gegeben (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Iranischer Asylsuchender mit abgewiesenem Asylgesuch in Deutschland: Nichteintreten in Schweiz wegen Dublin-Zuständigkeit Deutschlands (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus dem Iran stellt in Slowenien Asylantrag, dann in der Schweiz: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit Sloweniens, gesundheitliche Einwände reichen nicht für Art. 3 EMRK (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.