Asylsuchender stellt in Frankreich Asylgesuch, SEM leitet fälschlich Wiederaufnahmeverfahren nach Italien ein statt Aufnahmeverfahren: Nichteintreten und Wegweisung aufgehoben, Sache zur Neubeurteilung zurückverwiesen (Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO)
- Datum
- 15.03.2021
- Geschäftsnummer
- F-1038/2021
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 5 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 21 Dublin-III-VO Art. 22 Dublin-III-VO Art. 23 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 29 Dublin-III-VO Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein afghanischer Asylsuchender beantragte am 14. Oktober 2020 in Frankreich Asyl; zuvor war er am 31. Juli 2020 bei der illegalen Einreise in den Dublin-Raum in Italien aufgegriffen worden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) leitete daraufhin ein Wiederaufnahmeverfahren gegen Italien ein und verfügte Nichteintreten auf das Schweizer Asylgesuch sowie Wegweisung nach Italien. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Streitig war, ob das SEM das richtige Dublin-Verfahren gewählt hatte und ob die Zuständigkeit Italiens bereits aufgrund einer verstrichenen Frist bestand.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des SEM auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer niemals ein Asylgesuch in Italien gestellt hatte, weshalb die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d der Dublin-III-VO von vornherein fehlten. Stattdessen hätte das SEM ein Aufnahmeverfahren nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO einleiten müssen, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Da das SEM fälschlich von einem Wiederaufnahmeverfahren ausging, nahm es irrtümlich an, die italienischen Behörden hätten die zweiwöchige Antwortfrist nach Art. 25 Dublin-III-VO ungenutzt verstreichen lassen. Tatsächlich gilt für Aufnahmeersuchen nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO eine zweimonatige Frist, die erst am 29. März 2021 ablief. Die Vorinstanz konnte daher nicht rechtmässig davon ausgehen, die Zuständigkeit sei bereits auf Italien übergegangen, und durfte weder das Asylgesuch nicht betreten noch die Wegweisung nach Italien verfügen. Die Entscheidung beruht auf Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Dublin-III-VO sowie auf Art. 31a Abs. 1 Buchst. b AsylG. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und eine Parteientschädigung steht nicht zu, da der Beschwerdeführer durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten ist. Die Entscheidung klärt zentral, dass bei fehlendem Asylgesuch in einem Mitgliedstaat kein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet werden darf – auch wenn der Antragsteller dort illegal eingereist ist – und dass die Fristen für Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren strikt getrennt sind.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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