Asylsuchende kehren nach Ablehnung in Deutschland illegal in die Schweiz zurück: Zuständigkeit bleibt bei Deutschland, Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG rechtmässig (Dublin-III-VO)
- Datum
- 07.11.2024
- Geschäftsnummer
- F-4276/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 64a AIG Art. 83 AIG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 8 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 24 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO.
Zusammenfassung
Zwei irakische Staatsangehörige hatten 2018 in der Schweiz Asyl beantragt; ihr Gesuch wurde abgelehnt und sie wurden zur Ausreise verpflichtet. Sie tauchten unter und stellten 2021 in Deutschland Asylgesuche, die ebenfalls abgelehnt wurden. Nachdem sie sich 2024 wieder illegal in der Schweiz aufhielten, ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihre Wegweisung nach Deutschland an. Die Beschwerdeführenden bestritten die Zuständigkeit Deutschlands und beriefen sich auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO, wonach bei ununterbrochenem fünfmonatigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat dieser für die Prüfung zuständig sei. Sie wandten ein, sie befänden sich seit einem bestimmten Zeitpunkt ununterbrochen in der Schweiz und hätten dort Sozialhilfe bezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Wegweisung nach Deutschland. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz keinen erneuten Asylantrag gestellt und keine Aufenthaltsbewilligung besitzen, sodass die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG gegeben sind. Die Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich daraus, dass Deutschland das Wiederaufnahmeverlangen des SEM nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-III-VO am 16. Mai 2024 akzeptiert hatte. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht anwendbar, weil Deutschland als Grenzmitgliedstaat bekannt ist und seine Zuständigkeit nicht erloschen ist; die illegale Rückkehr aus Deutschland in die Schweiz ändert daran nichts. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig und zumutbar, weil Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der Folterkonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention nachkommt und die Beschwerdeführenden keine konkreten gesundheitlichen Gründe gegen die Überstellung geltend machen. Die Kosten werden nicht erhoben, weil die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde; eine Parteientschädigung scheidet aus. Das Urteil klärt entscheidend, dass Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO bei illegaler Rückkehr aus einem anderen Dublin-Staat nicht greift und die Zuständigkeit nicht automatisch auf den Aufnahmemitgliedstaat übergeht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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