Justizze.

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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Familie mit traumatisierten Kindern und psychisch belastetem Vater muss nach Kroatien zurückgeführt werden: Dublin-Zuständigkeit gegeben, keine systemischen Schwachstellen oder individuelle Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
21.12.2023
Geschäftsnummer
F-6669/2023
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 AsylG Art. 6 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 29a AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 31 Dublin-III-VO Art. 32 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 4 GRC Art. 3 KRK Art. 20 VO Art. 12 VwVG Art. 29 VwVG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführenden, ein syrischer Vater und seine beiden Töchter, beantragten in der Schweiz Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat aufgrund eines Eurodac-Abgleichs nicht auf die Gesuche ein, weil der Vater bereits am 7. April 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an. Die Beschwerdeführenden wandten ein, sie seien in Kroatien misshandelt worden, lebten dort in prekären Verhältnissen und seien aufgrund ihrer schweren psychischen Traumatisierung und gesundheitlicher Probleme einer erneuten, retraumatisierenden Gewalt ausgesetzt. Sie beriefen sich insbesondere auf Art. 3 EMRK, Art. 3 KRK und Art. 4 GRC sowie auf das Selbsteintrittsrecht der Schweiz nach Art. 17 Dublin-III-VO und humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Sie beantragten zudem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM, auf die Asylgesuche nicht einzutreten und die Überstellung nach Kroatien anzuordnen.

Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2023 in Kroatien fingerabgedruckt wurde und an diesem Tag dort ein Asylgesuch stellte; die kroatischen Behörden hatten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM ausdrücklich zugestimmt, gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Da die Beschwerdeführenden sich wenige Tage nach dieser ersten Asylantragstellung illegal aus Kroatien in die Schweiz abgesetzt hatten, war Kroatien als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO festgelegt. Das Gericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, sodass eine Fortsetzung der Zuständigkeitsprüfung nach anderen Kriterien entfällt. Es sah auch keine konkrete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bei einer legalen Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens, da die Beschwerdeführenden sich in einer anderen Situation befänden als bei ihrer ersten, illegalen Einreise und Kroatien als Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem einzustufen sei. Hinsichtlich der Gesundheitslage stellte das Gericht fest, dass die diagnostizierten Erkrankungen – darunter Verdacht auf PTBS beim Vater und komplexe Traumafolgestörung bei der älteren Tochter – zwar gravierend seien, aber keine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu Paposhvili drohe; die Familie habe sich seit Ende Juli 2023 deutlich stabilisiert, sei im neuen Aufenthaltszentrum unauffällig, besuche regulär Schule und Spielgruppe, und es lägen keinerlei Hinweise darauf vor, dass die notwendige medizinische und psychologische Versorgung in Kroatien nicht verfügbar oder zugänglich sei, zumal die EU-Aufnahmerichtlinie (Art. 19 Abs. 1 und 2) dies ausdrücklich garantiere. Auch die Berufung auf das Kindeswohl und Art. 3 KRK vermochte nicht zu überzeugen, da Kroatien als KRK-Signatarstaat seine Verpflichtungen grundsätzlich erfülle und die Kinder aufgrund ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz dort noch nicht verwurzelt seien. Das Gericht lehnte zudem den Subeventualantrag auf Einholung individueller Zusicherungen ab, da dies nicht der ständigen Praxis entspreche und keine besonderen Gründe für eine Abweichung vorlägen. Die Entscheidung beruhte auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (Nichteintreten), Art. 44 AsylG (Wegweisung), Art. 17 Dublin-III-VO (Selbsteintritt), Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (Wiederaufnahme), Art. 3 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO (Zuständigkeitsbestimmung), Art. 3 EMRK, Art. 3 KRK, Art. 4 GRC sowie Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie. Das Gericht gewährte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und befreite die Beschwerdeführenden von den Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG. Als besondere Anordnung wies es die schweizerischen Behörden an, die kroatischen Behörden umfassend über die medizinischen Beschwerden zu informieren, die Medizinalakten zu übermitteln und auf die Wirksamkeit des Familieneinzelzimmers zur Linderung der psychiatrischen Symptomatik hinzuweisen. Diese Entscheidung bestätigt die strenge Handhabung des Dublin-Systems auch bei vulnerablen Familien und verdeutlicht, dass die bloße Existenz von Traumata und gesundheitlichen Problemen nicht automatisch eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, solange die Zielstaaten ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllen und die notwendige Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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