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Justizze. Art. 29 Dublin-III-VO

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchende verweigern gezielt Überstellung nach Portugal am 15. Dezember 2022: Dublin-Zuständigkeit bleibt bestehen, Fristverlängerung auf 18 Monate wirksam (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO)

Datum
05.06.2023
Geschäftsnummer
F-311/2023
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31a AsylG Art. 29 Dublin-III Art. 28 Dublin-III-VO Art. 29 Dublin-III-VO

Zusammenfassung

Asylsuchende aus Afghanistan beantragten beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung einer Verfügung des Staatssekretariats für Migration, mit der die Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren verlängert und die Zuständigkeit für ihre Asylgesuche bei Portugal belassen wurde. Sie machten geltend, die sechsmonatige Überstellungsfrist sei abgelaufen und die Zuständigkeit sei daher auf die Schweiz übergegangen. Streitig war insbesondere, ob ihr Verhalten am 15. Dezember 2022 – dem Tag des geplanten Überstellungsflugs nach Lissabon – als „flüchtig“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung zu qualifizieren sei und ob damit eine Verlängerung der Überstellungsfrist gerechtfertigt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des Staatssekretariats für Migration. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführenden 1–4 am 15. Dezember 2022 den organisierten Transport zum Flughafen Zürich und den Flug nach Lissabon gezielt und ohne entschuldbare Gründe nicht antraten, um sich der Überstellung nach Portugal bewusst zu entziehen. Dieses Verhalten erfüllte den Begriff „flüchtig“ gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO, weil sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzogen, um diese zu vereiteln. Die Vorinstanz hatte die portugiesischen Behörden bereits vor Ablauf der sechsmonatigen Frist über die Verlängerung informiert, sodass die Zuständigkeit nicht auf die Schweiz überging. Die Beschwerdeführenden hatten zuvor mehrfach erklärt, in der Schweiz bleiben zu wollen, und bestätigten schriftlich den Erhalt der Reiseunterlagen; sie bestritten nicht, dass der Transport bereitstand. Ihre gesundheitlichen Einwände – insbesondere bezüglich der Neugeborenen – wurden als nicht rechtsrelevant zurückgewiesen, da die Vollzugsbehörden aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Reisefähigkeit ausdrücklich bestätigt hatten und keine konkreten, dokumentierten medizinischen Hindernisse vorlagen. Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate erfolgte daher rechtmässig gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die Beschwerde war somit unbegründet. Das Gericht wies auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsvertretung ab, weil die Begehren aussichtslos waren. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– wurden den Beschwerdeführenden auferlegt. Das Urteil ist endgültig.

Diese Entscheidung klärt präzise, dass ein einmaliges, gezieltes Nichtantreten eines organisierten Überstellungsflugs unter Kenntnis der behördlichen Anordnung und ohne entschuldbare Gründe ausreicht, um den Tatbestand der „Flucht“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu verwirklichen – auch wenn die betroffenen Personen weiterhin in der zugewiesenen Unterkunft auffindbar blieben. Damit bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zur sogenannten „offenen Flucht“.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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