Asylsuchender behauptet Minderjährigkeit, doch medizinische Altersabklärung ergibt Mindestalter von 19 Jahren: Nichteintreten auf Asylgesuch nach Dublin-III-VO und Wegweisung nach Kroatien rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 06.11.2023
- Geschäftsnummer
- E-5710/2023
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 1a AsylV Art. 29a AsylV Art. 1a AsylV1 Art. 2 Dublin-III-VO Art. 3 Dublin-III-VO Art. 8 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 23 Dublin-III-VO Art. 24 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 29 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Ein algerischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl und gab an, minderjährig zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass er bereits in Kroatien und Slowenien Asyl beantragt hatte, und leitete ein Dublin-Verfahren ein. Nach einer medizinischen Altersabklärung, die ein Mindestalter von 19 Jahren ergab, trat das SEM nicht auf sein Asylgesuch ein und ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an. Der Asylsuchende erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, er sei minderjährig, die Altersabklärung sei fehlerhaft und eine Rücküberstellung nach Kroatien verstoße gegen Art. 3 EMRK.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte: Er legte keine Identitätspapiere vor, seine Aussagen zum Schulabschluss im Jahr 2015 und zum Alter bei der Passausstellung widersprachen sich, und seine Erklärung zur falschen Notierung seines Geburtsjahres durch slowenische Behörden wurde als unglaubhaft bewertet. Das forensisch-medizinische Gutachten vom 23. August 2023, das auf einer Schlüsselbein- und zahnärztlichen Untersuchung beruhte, ergab ein Mindestalter von 19 Jahren; dieses Ergebnis war nach den methodischen Vorgaben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin entscheidend und stellte ein gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit dar. Das Gericht folgte der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers nicht geeignet waren, seine Minderjährigkeit zu beweisen. Zudem verneinte das Gericht systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und sah auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse nach Art. 3 EMRK: Der Beschwerdeführer legte keine konkreten und ernsthaften Hinweise dafür vor, dass er in Kroatien einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein würde; sein Gesundheitszustand war nicht so gravierend, dass eine Überstellung eine „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, da seine chirurgische Wunde verheilt war und psychische Beschwerden nicht belegt waren. Damit war die Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gegeben, und das SEM durfte gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch eingehen. Das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 war nicht gegeben, weil weder völkerrechtliche Zwangslagen noch humanitäre Gründe vorlagen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), ebenso wie sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Beweislastverteilung bei der Geltendmachung der Minderjährigkeit bekräftigt und klare Maßstäbe für die Gewichtung medizinischer Altersgutachten setzt, insbesondere die entscheidende Rolle der medialen Schlüsselbeinepiphyse.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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